2.4 Parteifähigkeit

Hinauf ] 2.1 Rechtsgrundlage ] 2.2 Aufgaben ] 2.3 Zusammensetzung ] [ 2.4 Parteifähigkeit ] 2.5 Die Zuständigkeit des IGH ] 2.6 Entscheidungsgrundlagen ] 2.7 Bildung von Kammern ] 2.8 Exekution von Urteilen ]

Im streitigen Verfahren sind ausschließlich Staaten berechtigt, als Parteien vor dem Gerichtshof zu erscheinen (Art. 34 Abs. 1 Statut). Dennoch können auch Internationale Organisationen in Verfahren mit einbezogen werden, auch wenn sie dadurch keine Parteistellung erlangen. Die Frage ob ein Staat "Partei" eines Verfahrens ist hat deshalb Bedeutung, da Art. 59 des Statuts festlegt, daß die Entscheidung nur für die Parteien19 und diesen Fall bindend ist.

2.4.1 Staaten

Staaten werden durch Bevollmächtigte vertreten, die sich auch zusätzlicher Berater (counsels) und Rechtsanwälte (advocates) bedienen können. Sie erhalten für das Verfahrens die für ihre unabhängige Pflichterfüllung notwendigen Privilegien und Immunitäten (Art. 42 Statut).

2.4.2 UN-Organe

Organe der UN besitzen zwar keine Parteifähigkeit, haben jedoch das Vorrecht, Gutachten einholen zu dürfen. Im Verfahren werden sie von den UN als IO vertreten.

Folgende sechs Organe der UN sind dazu berechtigt (jedoch nicht das Sekretariat oder der Generalsekretär!): General Assembly, Security Council, Economic and Social Council, Trusteeship Council, Interim Committee of the General Assembly, Committee on Applications for Review of Administrative Tribunal Judgements20.

2.4.3 Internationale Organisationen

Internationale Organisationen haben keine Parteifähigkeit. Sie können vom Gerichtshof jedoch aufgefordert werden, Informationen für ein Verfahren zur Verfügung zu stellen. Stellungnahmen können auch aus eigenem Antrieb abgegeben werden.

Ist in einem Verfahren der grundlegende Vertrag einer IO oder ein darauf beruhender Vertrag auszulegen, so ist die Organisation gemäß Art. 34 Abs. 3 zwingend miteinzubeziehen. Alle Unterlagen der schriftlichen Verfahrensphase sind ihr zu übersenden und ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es ist jedoch zu beachten, daß nur "echte" internationale Organisationen (von Staaten gegründet) diese Rechte besitzen. Im Gegensatz dazu können NGO's sich nicht darauf berufen21.

Neben den oben angeführten Organen der UN sind folgende Organisationen berechtigt, Gutachten des IGH anzufordern: International Labour Organization, Food and Agriculture Organization of the United Nations, United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, International Civil Aviation Organization, World Health Organization, World Bank, International Finance Corporation, International Development Association, International Monetary Fund, International Telecommunication Union, World Meteorological Organization, International Maritime Organization, World Intellectual Property Organization, International Fund for Agricultural Development, United Nations Industrial Development Organization, International Atomic Energy Agency22.

2.4.4. Privatpersonen

Privatpersonen können nie Parteifähigkeit vor dem IGH erlangen. Lediglich als Zeugen oder Sachverständige ist eine Teilnahme möglich. Im Gegensatz zu internationalen Organisationen können sie ohne Aufforderung dazu keine Informationen zu einem Verfahren beitragen.

 

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