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LVM Versicherungen:
Organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen zum Projekt „Außerbetrieblicher Arbeitsplatz"

Inhalt:

1. Ziel und Charakter des Projektes „Außerbetrieblicher Arbeitsplatz" (ABAP)

2. Rahmenbedingungen

2.1. Haftung

2.2. Versicherungsschutz

3. Konkrete rechtliche und organisatorische Ausgestaltung des Projektes „Außerbetrieblicher Arbeitsplatz"

3.1. Arbeitsplatz beim LVM

3.2. Ausstattung des außerbetrieblichen Arbeitsplatzes

3.3. Tauschmöglichkeit

3.4. Vertretungsregelung/Anwesenheit beim LVM

3.5. Kostenerstattung

3.6. Essensgeld

3.7. Urlaub und Krankheit

3.8. Zeiterfassung

3.9. Persönliche Unterbrechung

3.10. Beendigungsbedingungen

 

1. Ziel und Charakter des Projektes „Außerbetrieblicher Arbeitsplatz" (ABAP)

Aufgrund des großen Interesses der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in außerbetrieblichen Arbeitsplätzen haben Gesamtvorstand und Betriebsrat unabhängig voneinander beschlossen, diesbezüglich ein Pilotprojekt durchzuführen.

Der Zeitraum des Pilotprojektes beträgt 12 Monate. In diesem Zeitraum sollen Erfahrungen in der praktischen Anwendung gesammelt werden. Bei Erfolg wird das Pilotprojekt nach Ende dieses Zeitraums weiterverfolgt und bei Mißerfolg verworfen.

Die Teilnahme am Pilotprojekt ist freiwillig und bleibt dies auch nach erfolgreichem Abschluß und Weiterführung des Projektes. Während der Dauer des Pilotprojekts sollte die Rückkehr zur betrieblichen Arbeitszeitregelung grundsätzlich ein Ausnahmefall bleiben und nur aus wichtigen persönlichen Gründen erfolgen.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch Führungskräfte, können am Pilotprojekt teilnehmen, falls dem im Einzelfall Belange der Aufgabenstellung nicht entgegenstehen. Es wird ein förmlicher Antrag an die Abteilungsleitung gestellt. Im Falle einer Ablehnung des Antrags erfolgt vorherige Information und Beratung mit dem Betriebsrat.

Um die Kontinuität der Ausbildung zu gewährleisten, können Auszubildende nicht am Pilotprojekt teilnehmen.

2. Rahmenbedingungen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen des Pilotprojektes ihre Arbeit teilweise außerbetrieblich erledigen, sind arbeitsrechtlich nicht als Heimarbeiter einzustufen und bleiben Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des LVM. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt bestehen.

Hinsichtlich wöchentlicher Arbeitszeit, Vergütung und Altersversorgung ergeben sich für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Pilotprojekt „Außerbetriebliche Arbeitsstätte" keine Veränderungen. Die Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit mit den dort festgeschriebenen Zeiten 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr, Kernzeit 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, ist Grundlage dieser Rahmenbedingungen.

Mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Pilotprojektes ist ein Zusatzvertrag zum Anstellungsvertrag zu schließen, welcher für die Dauer der Teilnahme am Pilotprojekt bestimmte Punkte festschreibt. Über den Inhalt wird der Betriebsrat vorab informiert.

Die konkrete rechtliche und organisatorische Ausgestaltung des Projektes „außerbetrieblicher Arbeitsplatz" findet sich unter Punkt 3.

2.1 Haftung

Die Haftung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters und der in ihrem/seinen Haushalt lebenden Familienangehörigen gegenüber dem LVM ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Besteht im Falle der berechtigten Besucher keine Haftpflichtversicherung, wird im Einzelfall entschieden, ob Schadenersatzansprüche gestellt werden. Eingetretene Schadensfälle werden zusammen mit dem Betriebsrat geregelt. Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bezieht sich auch auf Haftungsfälle wegen Verstosses gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Soweit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter durch die Teilnahme am Projekt und die Einrichtung des außerbetrieblichen Arbeitsplatzes Nachteile entstehen, die nicht bereits unmittelbar durch diese Regelungsabrede ausgeglichen werden und für die auch anderweitig kein Ersatzanspruch besteht, verpflichtet sich der LVM, für einen entsprechenden - im Hinblick auf eine Gleichstellung mit den übrigen Innendienstmitarbeiterinnen/-mitarbeitern - Ausgleich zu sorgen.

Damit sollen insbesondere aufgrund der geänderten Risikolage mögliche Deckungslücken in der Haftpflicht- und Sachversicherung ausgeschlossen werden.

2.2 Versicherungsschutz

Arbeitsplätze zu Hause sind außerbetriebliche Arbeitsplätze und Gewerbefläche.

Arbeitsunfälle an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte sind durch die Berufsgenossenschaft versichert.

3. Konkrete rechtliche und organisatorische Ausgestaltung des Projektes „Außerbetrieblicher Arbeitsplatz"

3.1 Arbeitsplatz beim LVM

Im Rahmen des Pilotprojekts teilen sich zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einen Arbeitsplatz. Um Problemen wie der Aufhebung der Trennung von Beruf und Privatspähre, der Übertragung von beruflichen Belastungen in die Privatsphäre, der Zunahme der Doppelbelastung von Berufs- und Familienarbeit vorzubeugen, erfolgt grundsätzlich ein täglicher Wechsel zwischen der Arbeit im LVM und dem außerbetrieblichen Arbeitsplatz.

3.2 Ausstattung des außerbetrieblichen Arbeitsplatzes

Der außerbetriebliche Arbeitsplatz muß bezüglich Unvallverhütung, Sicherheit und Ergonomie den allgemeinen Grundsätzen entsprechen. Hierzu gehören z. B.

Mindestgrundfläche von 8 qm
Tageslicht am Arbeitsplatz
Beleuchtung
Ergonomischer Schreibtisch und Schreibtischstuhl

Die entsprechenden Verordnungen, Sicherheitsvorschriften wie z. B. die Gewerbeordnung, die Reichsversicherungsordnung, die Arbeitsstättenverordnung, die Unvallverhütungsvorschriften der Unvallversicherungsträger, die Arbeitsstätten-Richtlinien, Richtlinien und Sicherheitsregeln der Unfallversicherer, das Arbeitszeit-Rechtsgesetz usw. hängen am „Schwarzen Brett" aus und können zusätzlich in der Personalabteilung und beim Betriebsrat eingesehen werden.

Zur Glaubhaftmachung, daß der ABAP den Anforderungen enspricht, reicht es aus, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller die objektiven Gegebenheiten (Lage, Größe, ggf. Einrichtung (Skizze)) darlegt. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung und des dargestellten Sachverhaltes wird geprüft, ob die Einrichtung eines ABAP möglich ist. Bei der Installation von technischen Einrichtungen werden selbstverständlich die einschlägigen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften und die Regeln der Handwerkskunst beachtet.

Die technische Ausstattung (Bildschirm, ISDN-Telefonanschluß, Rechner, Diktiergerät usw.) sowie Arbeitsmittel stellt der LVM zur Verfügung.

3.3 Tauschmöglichkeit

Grundsätzlich besteht nach Absprache mit dem Vorgesetzten bzgl. der Nutzung des Arbeitsplatzes beim LVM für die beiden Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die sich einen Arbeitsplatz teilen, eine Tauschmöglichkeit.

3.4 Vertretungsregelung/Anwesenheit beim LVM

Vertretungsregelungen mit der Arbeitsplatzpartnerin/dem Arbeitsplatzpartner (Urlaub, Dienstreise, Krankheit etc.) hinsichtlich der Besetzung des Arbeitsplatzes beim LVM sind individuell mit dem Vorgesetzten abzustimmen.

Ist aus dienstlichen Gründen eine Anwesenheit beim LVM erforderlich, so ist sicherzustellen, daß die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in angemessener Zeit zum LVM kommen kann. Rechtlich wird dies durch das Direktionsrecht des Arbeitsgebers abgedeckt.

3.5 Kostenerstattung

Für die Bereitstellung des Raumes und der Energie wird den Teilnehmerinnen/Teilnehmern in der Testphase eine Aufwandspauschale von monatlich 100 DM steuerpflichtig (12 x jährlich, nicht ruhegehaltsfähig) gezahlt.

3.6 Essensgeld

Der Mitarbeiterbeitrag für das Essensgeld reduziert sich gemäß Reduktion der Arbeitstage im LVM-Gebäude pauschal um die Hälfte.

3.7 Urlaub und Krankheit

Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung durch Krankheit gelten für das Pilotprojekt grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bisher. Das heißt, bei Krankheit hat auch an den Tagen, an denen der Mitarbeiter nicht im Verwaltungsgebäude zu arbeiten hat, eine unverzügliche Krankmeldung zu erfolgen.

Hinsichtlich der Anzeigepflicht der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 18 Abs. 3 BAT sind Tage, an denen nach Plan außerbetrieblich zu arbeiten wäre, genauso zu behandeln wie arbeitsfreie Tage (Feiertage, Samstage, Sonntage).

3.8 Zeiterfassung

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird an Tagen, an denen die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter außerhalb der LVM arbeitet, standardmäßig eine tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden und 42 Minuten zugrundegelegt. Dem Anspruch auf ordnungsgemäße Erfassung der geleisteten Arbeit wird dadurch Rechnung getragen, daß die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter bei Unter- oder Überschreitung Korrekturen durch ZKB vornehmen kann.

Die hier angesprochene Regelung hinsichtlich der Erfassung der geleisteten Arbeit bedarf gemäß §77 Abs. IV, Satz 2 BetrVG, für jede einzelne Mitarbeiterin/jeden einzelnen Mitarbeiter der Zustimmung durch den Betriebsrat.

3.9 Persönliche Unterbrechung

Persönliche Unterbrechungen während der Kernarbeitszeit sind wie bisher dem Vorgesetzten anzuzeigen.

3.10 Beendigungsbedingungen

Der ABAP in der Wohnung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters kann von beiden Seiten als Einzelfallentscheidung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende aufgegeben werden. Bei Kündigung der Wohnung durch den Vermieter verkürzt sich ggf. die Ankündigungungsfrist entsprechend. Die Aufgabeankündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Die vom LVM überlassenen Arbeitsmittel sowie die Arbeitsunterlagen sind nach Aufgabe des ABAP unverzüglich an die betriebliche Arbeitsstätte zurückzubringen. Die Führungskraft bestätigt dem Mitarbeiter die Rückgabe.

This contract is copyright by LVM Versicherungen.

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Mail sonntag@fim.uni-linz.ac.at

Last modified: 13 August, 2002, by MVS