Glossar

Business Software Alliance, BSA
Amerikanischer Verband der IT-Großindustrie.

Europäisches Patentübereinkommen, EPÜ
Das Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) wurde am 5. Oktober 1973 in München unterzeichnet und trat am 7. Oktober 1977 in Kraft.
Das EPA wurde von den Vertragsstaaten des EPÜ in dem Bestreben errichtet, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes zu verstärken. Erreicht wurde dies mit dem EPÜ, das die Möglichkeit eröffnet, im Wege eines einheitlichen Patenterteilungsverfahrens Schutz in mehreren oder allen Vertragsstaaten zu erlangen, und gleichzeitig einheitliche Vorschriften für die Behandlung der nach diesem Verfahren erteilten Patente schafft.

Erfindung
Eine Erfindung geht von einer schöpferischen Idee aus, durch die eine technische Aufgabe gelöst wird. Um patentierbar zu sein, muss die Erfindung u.a. neu sein. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

Europäisches Patentamt, EPA
Das Europäische Patentamt (EPA) erteilt europäische Patente für die Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ). Es ist das Exekutivorgan der Europäischen Patentorganisation (EPO), einer auf der Basis des EPÜ gegründeten zwischenstaatlichen Einrichtung, deren Mitglieder die EPÜ-Vertragsstaaten sind. Die Tätigkeit des EPA wird vom Verwaltungsrat der Organisation überwacht, der sich aus Delegierten der Vertragsstaaten zusammensetzt.

Das Europäische Patentamt ist das für die Entgegennahme, Prüfung und Erteilung europäischer Patente zuständige Organ der Europäischen Patentorganisation und wurde in München errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag sowie weitere Dienststellen in Berlin und Wien.

Europäische Patentanmeldungen können in allen nationalen Patentämtern, die Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation sind eingereicht werden, wobei diese die Patentanmeldungen an das Europäische Patentamt weiterleiten.

Gebrauchsmuster
bietet eine Schutzmöglichkeit für neue technische Erfindungen an. Im Gegensatz zum Patent muss die Erfindung beim Gebrauchsmuster keinen hohen Erfindungsgehalt aufweisen. Ziel ist eine rasche Registrierung in einem vereinfachten Verfahren, damit die Erfindung rasch gegen NachahmerInnen geschütz wird.
Als Erfindung wird im besonderen auch die Programmlogik (Ablaufschema von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen) angesehen.

Gewerblicher Rechtsschutz
Sammelbegriff für folgende Schutzrechte geistigen Eigentums: Patent/Gebrauchsmuster, Marke, Muster, Topographie von Halbleiterchips, ergänzendes Schutzzertifikat (Verlängerung des Patentschutzes für Pharmazeutika)

Lizenzen
Die Lizenz ist die von dem/der InhaberIn eines gewerblichen Schutzrechts (Muster, Gebrauchsmuster, Patent, Marke, Halbleiterschutz und Schutzzertifikat) eingeräumte und ins entsprechende, beim Österreichischen Patentamt geführte Register eintragungsfähige Erlaubnis, dieses Schutzrecht ganz oder teilweise zu benutzen.
Die Nutzungsberechtigung betreffend ein Schutzrecht kann uneingeschränkt bzw. sachlich, räumlich oder zeitlich beschränkt eingeräumt werden. Der Umfang dieser Nutzungsberechtigung hängt vom jeweiligen Lizenzvertrag ab.

Marke
Die Marke (z.B. Buchstaben, Worte, Zahlen oder grafische Darstellungen) ist die Bezeichnung für eine Ware oder eine Dienstleistung eines Unternehmens.

Muster
Das Muster im Sinne des Musterschutzgesetzes ist das Vorbild für das Aussehen eines gewerblichen Erzeugnisses (Design). Musterschutz bietet die Möglichkeit für den Hersteller, sich gegen Nachahmung und Kopien seines Produktes zu wehren.

Neuheit
Gemäß § 1 des österreichischen Patentgesetzes sind Erfindungen nur dann patentierbar, wenn sie neu sind. Dieser Neuheitsbegriff ist ein absoluter. Das bedeutet, dass die Erfindung nirgends auf der Welt bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein darf, und zwar gleichgültig in welcher Form. Es ist daher entscheidend, dass der Erfinder seine Erfindung zuerst zum Patent anmeldet, bevor er diese in irgendeiner Form (schriftlich oder mündlich) veröffentlicht. Nach der Anmeldung steht einer Veröffentlichung durch den Anmelder in Zeitungen, wissenschaftlichen Publikationen u.a. nichts entgegen.

Österreichisches Patentamt, ÖPA
Das ÖPA die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz in Österreich. Die Dokumentation des ÖPA beinhaltet bereits über 50 Millionen Patentdokumente aus 38 Staaten und von fünf internationalen Organisationen, welche numerisch und nach technischen Sachgebieten zugänglich sind. Neben technischer und juristischer Fachliteratur beinhaltet das Angebot auch Publikationen des gewerblichen Rechtsschutzes vieler Länder. Außerdem wird der Zugriff auf eine große Anzahl von nationalen und internationalen Datenbanken ermöglicht.
Die technische Information wird vom ÖPA in Form von folgenden Servicediensten angeboten:
Recherche (= die kostengünstige Ermittlung des Standes der Technik bezüglich eines technischen Problems durch technische Experten), Gutachten (informiert über die Patentfähigkeit einer technischen Lösung)

Pariser Verbandsübereinkunft
Die „Pariser Verbandsübereinkunft von 1883" regelt die gegenseitige Anerkennung von Gewerblichen Schutzrechten. Praktisch alle Industrieländer sind diesem Übereinkommen beigetreten, wonach innerhalb einer bestimmten Frist (Prioritätsfrist) einer ausländischen Anmeldung im jeweiligen Land der frühere Erstanmeldungstag zuerkannt wird.

Patent
Erfindungen können unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Patent geschützt werden.
Patente schützen neue technische, auf erfinderischer Leistung beruhende Lösungen, die gewerblich anwendbar sind. Durch die Prüfung wird sichergestellt, das nur jene Erfindungen zum Patent führen, die patentierbar sind.
Patente gelten nur für eine beschränkte Dauer (höchstens 20 Jahre). Wenn ein Patent abgelaufen ist, kann jedermann kostenfrei die in der Patentschrift beschriebene Idee nützen.
Das Patentrecht ist ein grundsätzlich "nationales" Schutzrecht und gilt daher nur in jenem Land, für das es erteilt wurde. Es gibt kein Weltpatent.

Patent Cooperation Treaty, PCT
Das EPÜ ist mit dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) verknüpft, der ein einheitliches, vereinfachtes Anmeldeverfahren für über 100 Länder bietet, an das sich eine internationale Recherche und auf Wunsch des Anmelders eine internationale vorläufige Prüfung anschließen. Verwaltet wird der PCT von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf.
Gemäß einer Vereinbarung mit der WIPO wird das EPA im Rahmen des PCT als Anmeldeamt, als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig. Europäische Patente können auch auf der Grundlage internationaler Anmeldungen erteilt werden, die nach dem PCT eingereicht wurden.

Der „Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens" PCT ermöglicht es, mit einem einzigen Antrag auf Patenterteilung mehrere Länder zu erfassen. Für eine solche internationale Patentanmeldung wird eine zentrale Recherche von der zuständigen internationalen Recherchenbehörde durchgeführt.
18 Monate nach Einreichung der internationalen Anmeldung erhält der/die AnmelderIn den internationalen Recherchebericht, in dem die einschlägigen Veröffentlichungen zum Stand der Technik genannt sind und der ihm/ihr somit seine/ihre Erfolgsaussichten für eine Patenterteilung vermittelt.
Danach ist in den Ländern, in denen ein Patentschutz erwirkt werden soll, die so genannte „nationale Phase" einzuleiten, wobei auch regionale Patente - wie ein europäisches Patent – angestrebt werden können. Zu den über 80 Mitgliedstaaten des PCT zählen neben den meisten europäischen Ländern auch die USA, Japan, die Volksrepublik China, Kanada, Australien und andere Überseestaaten.

Trade-related Aspects of intellectual Property Rights, TRIPS
Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) ist Bestandteil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorgani
sation (World Trade Organization, WTO). Es legt Mindeststandards für den Schutz des geistigen Eigentums in den WTO-Staaten fest

World Intellectual Property Organization, WIPO
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf. Aufgabe der WIPO ist die Förderung des weltweiten Schutzes des geistigen Eigentums durch zwischenstaatliche Zusammenarbeit. Einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit widmet die WIPO der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern. Sie unterstützt diese Länder bei der Lösung ihrer Probleme auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.