Rechtliche Aspekte bei Dialern

Webdialer sind kleine Programme (exe-Dateien), die auf dem Rechner einen neuen Internetzugang einrichten. Nach dem Download und der Installation auf dem PC wählt sich der Dialer über das Modem oder die ISDN-Karte ins Internet ein. Eine zu dieser Zeit bereits bestehende Internetverbindung wird in der Regel zuvor getrennt. Die Zugangsnummer, die der Webdialer bei der neuen Einwahl benutzt, bestimmt die Höhe der anfallenden Kosten. Webdialer funktionieren in aller Regel nur auf dem Betriebssystem Windows. Dies liegt an der marktbeherrschenden Position des Microsoft-Systems; offenbar lohnt es sich für Dialeranbieter bislang nicht, Dialer auch für andere Betriebssysteme zu entwickelt.

ADSL - keine Chance für Dialer
Die effizienteste Maßnahme gegen unseriöse Dial-In-Programme bietet ein ADSL-Anschluss. Bei ADSL steigt der Kunde direkt via Accessleitung ins Internet ein und muss sich nicht via Modem über das Telefonnetz einwählen. Die Gefahrenquelle für Selbsteinwähl-Programme fällt dadurch weg.

Seriöses Anwendungsfeld von Dialern

Kennzeichen dubioser Dialer

Mehrwertnummern

Die Mehrwertnummern in Österreich beginnen grundsätzlich mit den Ziffern 09. Webdialer wählen sich über kostenpflichtige Nummern mit der Vorwahl 0930x ein. Diese Nummern sind vom Anbieter frei tarifierbar und vom Preis nach oben hin offen. Gemäß § 6 der österreichischen Entgeltverordnung EVO hat bei Rufen in diesen Nummernbereich unmittelbar nach Herstellen der Verbindung eine Information über die tatsächliche Höhe des pro Minute für den Anrufer anfallenden Entgeltes zu erfolgen. Diese Information darf höchstens 10 Sekunden dauern. Das Inkasso für die Mehrwertdienste übernimmt in der Regel die Telekom Austria mit der Telefonrechnung. Die Posten werden hier als "Besondere Dienste", "Sonderdienste" oder "Rufe zu 0900/0930" bezeichnet. Grundsätzlich ist auch in Österreich jeder Anschlussinhaber für die von seinem Anschluss aus getätigten Telefonate haftbar (§ 11 Abs. 1 AGB Telefon). Er hat aber zugleich das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, welcher Mehrwertdienstanbieter hinter den verlangten Gebühren steckt (§ 5d Abs. 3 KSchG).

Schlichtungsstelle

Eine Ursache für hohe Telefonrechnungen können Verbindungen zu Mehrwertdienstnummern (0900xx, 0930xx) oder Auslandsrufnummern sein, die durch die Aktivierung von sogenannten Dialer-Programmen, die meist im Zusammenhang mit Internet-Angeboten stehen, verursacht wurden. Über ein Modem, das mit einem normalen Telefonanschluss oder einem ISDN-Anschluss verbunden ist, kann prinzipiell jede Rufnummer, also auch eine kostenintensive Mehrwert- oder Auslandsrufnummer, angewählt werden. In den meisten Fällen werden diese Verbindungen durch Dialer-Programme hergestellt. Bei einem Dialer-Programm wird die aktuelle - meist kostengünstige - Browserverbindung getrennt und eine wesentlich teurere Verbindung über eine 0900- oder 0930-Nummer bzw. eine Auslandsrufnummer hergestellt. Ein solches Programm muss in der Regel heruntergeladen d.h. angeklickt und am Computer gespeichert und anschließend ausgeführt werden. Dialer gibt es oft auf Seiten mit erotischem Inhalt oder auch auf Seiten die andere Services (denkbar sind z.B. Seiten für Klingeltöne oder Logos) anbieten. Möglicherweise täuscht ein Dialer-Programm auch vor, ein ganz anderes Programm zu sein, z.B. ein Viewer zum Betrachten von Bildern, ein Internet-Verbindungsbeschleuniger, ein erotisches Video, ein tolles Gewinnspiel, usw. Vereinzelt richtet sich das Dialer-Programm auch als Standardverbindung für den Internetzugang ein und wird daher bei jedem erneuten Verbindungsaufbau zum Internet gestartet. Überprüfen kann man dies unter Start - Einstellungen - Systemsteuerung - DFÜ Verbindungen/Netzwerk. In diesem Fenster erscheinen dann alle am Computer eingerichteten DFÜ-Verbindungen. Dort ist auch die Nummer zu ersehen, die von der Verbindung angewählt wird und auch welche Verbindung gerade benutzt wird. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass es auch Dialer-Programme gibt, die sich nicht dauerhaft in die DFÜ-Verbindungen eintragen und somit nur sehr schwer feststellbar sind.

Die Frage, ob Entgelte zu bezahlen sind, die auf die Aktivierung eines Dialer-Programmes zurückzuführen sind, kommt den bei Installation und Ausführung des Dialer-Programmes gegebenen (Tarif-)Informationen besondere Bedeutung zu. Für die Überprüfung der von Ihnen beeinspruchten Rechnung(en) ist es daher äußerst wichtig, dass die Schlichtungsstelle das entsprechende Dialer-Programm in elektronischer Form übermittelt bekommt sowie auch die sonstigen Umstände genau dokumentiert werden. Man sollte also so schnell als möglich versuchen das Dialer-Programm zu ermitteln und feststellen, von welcher Seite ein eventuelles Dialer-Programm heruntergeladen wurde und welche Rufnummer von diesem angewählt wird.

Schutz

Wer sich vor unerwünschten (Dialer-)Einwahlen zu Mehrwertdiensten schützen will, sollte sich eine Tarifzonensperre einrichten lassen. Kunden können gezielt einzelne Zonen sperren lassen oder umfassende Sperren beauftragen, so etwa Aktiv- oder Passivsperren. Damit können gezielt bestimmte Anwahlen, z.B. ins Ausland oder zu Mehrwertnummern, verhindert werden.

Darüber hinaus entwickelt Telekom Austria Mechanismen, um Kunden bei ungewöhnlich hohem Anstieg der Telefonkosten zu warnen. Mittels einer sogenannten Schwellenwertbenachrichtigung wird der Kunde beispielsweise ab Überschreiten eines definierten Wertes automatisch benachrichtigt. In Extremfällen wird der Betroffene telefonisch kontaktiert.

Daneben empfiehlt es sich, bei Bedarf einen Einzelentgeltnachweis abzufordern. Dieser ist allerdings kostenpflichtig, zudem sind die letzten Ziffern der angerufenen Nummer unkenntlich gemacht. Bei der Telekom Austria kann der Nachweis unter der Nummer 0800-100100 angefordert werden.

Rechtsgrundlagen der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde wird in § 66 und in § 116 Telekommunikationsgesetz (TKG) mit den Aufgaben einer Schlichtungsstelle betraut. Die in § 66 und in § 116 TKG vorgesehenen Verfahren unterscheiden sich in den folgenden Punkten:

 

Verfahren nach § 66 TKG

Verfahren nach § 116 TKG

     

Wer kann das Verfahren einleiten?

Jede Partei, einschließlich Nutzer, Diensteanbieter, Verbraucher- und andere Organisationen.

Kunden oder Interessenvertretungen.

     

Welche Streitigkeiten können vor die Schlichtungsstelle gebracht werden?

Nur Verletzungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Jegliche Streit- und Beschwerdefälle, insbesondere betreffend die Qualität des Dienstes und Zahlungsstreitigkeiten.

     

Gegen wen kann ich ein Schlichtungsverfahren einleiten?

Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder

-dienstes

Anbieter eines Telekommunikationsdienstes.

     

Welche weiteren Voraussetzungen müssen vor der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erfüllt werden?

Keine

Es müssen alle zumutbaren Möglichkeiten, den Streitfall zu lösen, ausgeschöpft worden sein.

 

Das Verfahren nach § 66 TKG ist in der Regel nur für Streitigkeiten zwischen Telekom-Anbietern untereinander von Bedeutung, während das Verfahren nach § 116 TKG im allgemeinen für Streitigkeiten zwischen Konsumenten und Telekom-Anbietern relevant ist.

Darüber hinaus enthält das TKG noch andere Bestimmungen zum Schutz der Nutzer:

 

Rechtsfolgen

Unterscheiden Sie zwischen Zivil- und Strafrecht

Wenn man sich gegen unberechtigte Forderungen wehrt, und zudem unseriösen Anbietern das Handwerk legen will, muss man zwischen Zivil- und Strafrecht unterscheiden:

Zivilrecht
Das zivilrechtliche Verfahren ist die Auseinandersetzung zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber oder Dialeranbieter. Hier wird geklärt, ob die gegen Sie erhobenen Geldforderungen zu Recht bestehen oder nicht. Auf Deutsch: Vor dem Zivilgericht geht es um den strittigen Geldbetrag. Hier sind grundsätzlich zwei Wege denkbar. Entweder der Gläubiger (Netzbetreiber oder Dialeranbieter) verklagt Sie auf Bezahlung des geforderten Geldbetrages, natürlich zuzüglich aller Kosten und Gebühren. Oder Sie erheben eine so genannte "negative Feststellungklage". Das bedeutet, Sie lassen gerichtlich feststellen, dass die Forderungen gegen Sie zu Unrecht erhoben wurden und damit nichtig sind.

Strafrecht
Im Strafverfahren wird geprüft, ob sich der Dialerbetreiber/-Anbieter einer Straftat schuldig gemacht hat, etwa des Betruges oder des Computerbetruges. Hier ist es in der Regel nötig, dass Sie eine Strafanzeige erstattet haben, notfalls gegen Unbekannt. Wenn der Webdialer die Einwahl oder andere Daten am PC verändert hat, steht etwa eine strafbare Datenveränderung im Raum. Hier ist ein so genannter Strafantrag notwendig, damt das Ermittlungsverfahren in Gang kommt. Einige Juristen vertreten sogar die Ansicht, dass man gegenüber demjenigen, der das Geld von Ihnen verlangt, Strafanzeige wegen Geldwäsche stellen sollte. Noch ist umstritten, ob diese vorliegt, Geschädigte muss dies jedoch nicht von einer Anzeige abhalten. Stellen die Ermittler fest, dass es einen hinreichenden Tatverdacht gibt, kommt es zur Anklagererhebung und - sofern das Gericht ähnlicher Ansicht ist - zum Prozess oder zur Verhängung eines Strafbefehls. Dabei kann der Tatverdächtige (dann: Angeklagte) zu einer Geld- oder sogar Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Eines sei hierbei nicht verschwiegen: Wenn Sie Mehrwertdienste bewusst in Anspruch genommen haben und nachweislich versuchen, sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen um die Bezahlung "zu drücken", können natürlich auch Ihnen strafrechtliche Konsequenzen drohen. Denn wer mit falschen Tatsachenbehauptungen einen Zivilprozess gewinnt, macht sich des Prozessbetruges schuldig. Wer mit falschen Tatsachenbehauptungen ein Strafverfahren in Gang setzt, macht sich der falschen Verdächtigung schuldig.

Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch

§ 146 Betrug

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 147 Schwerer Betrug

(1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung

1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,*)

2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder

3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 2 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.

(3) Wer durch die Tat einen 40 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 148 Gewerbsmäßiger Betrug

Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 148a Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch

(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten (§ 126a Abs. 2) oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.*)

(2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder durch die Tat einen 2 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 40 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 154 Geldwucher

(1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung, die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient, insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung eines Darlehens oder für die Stundung einer Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen Stundung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, wucherisch verwertet.

(3) Wer Geldwucher gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.

§ 155 Sachwucher

(1) Wer außer den Fällen des § 154 gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Ware oder eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren läßt, der in auffallendem Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn er jedoch durch die Tat eine größere Zahl von Menschen schwer geschädigt hat, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche Forderung, die auf ihn übergegangen ist, gewerbsmäßig wucherisch verwertet.

(3) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.

§ 126a Datenbeschädigung

(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat an den Daten einen 25 000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 500 000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 126b Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems

Wer die Funktionsfähigkeit eines Computersystems, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, dadurch schwer stört, dass er Daten eingibt oder übermittelt, ist, wenn die Tat nicht nach § 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 126c Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten

(1) Wer

1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder

2. ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder einen Teil davon ermöglichen, mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert oder sonst zugänglich macht, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a oder 126b bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

Tatbestand nach dem ABGB (Wucher)

 

§ 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:

  1. wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;
  2. wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen wird; (BGBl 1992/275, ab 1. 7. 1992)
  3. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen läßt, der der Partei zuerkannt wird;
  4. wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird;
  5. wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Mißverhältnisse steht.

(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.

Sonstige Verstöße

Telefonrechnung – Rechtsgrundlage

Aufgrund der behördlichen Anforderungen (Zusammenschaltungsbescheid) ist die Telekom Austria AG dazu verpflichtet, die Entgelte für alle 093x-Nummern der Alternativen Netzbetreiber, die von Kunden der Telekom Austria AG angewählt wurden, zu verrechnen

Obwohl die Dialer-Programme weder vom Netzbetreiber angeboten noch verwendet werden, muss die über den Netzbertreiber erfolgte - und in diesem Fall von Drittfirmen zur Verfügung gestellte - Mehrwertdienstleistung im Rahmen der Telefonrechung verrechnet werden. Haften kann der Netzbetreiber für diesen Dienst nicht.

Dennoch müssen die Einwendungen gegen Rechnungen, die aufgrund unseriöser Dialer-Programme als zu hoch empfunden werden, beim Rechnungsleger Telekom Austria eingebracht werden. Telekom Austria konfrontiert die betroffenen Alternativen Netzbetreiber und fordert diese zu fundierten faktischen und rechtlichen Stellungnahmen auf. Über die Einwendung des Kunden entscheidet die Telekom Austria auf Basis der geltenden Gesetze.

Step-by-Step Anleitung für Betroffene

Wer sich von einem Webdialer getäuscht, bzw. von einem Anbieter betrogen fühlt, kann Kontakt zur Schlichtungsstelle der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH aufnehmen. Ansprechpartner sind zudem die Konsumentenberatungsstellen der einzelnen Bundesländer.

  1. Einspruch des Kunden
  1. Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzurufen; dadurch wird die Stundung des überhöhten Betrags gewährleistet
  2. Aktuelle Situation

    Die Schlichtungsstelle der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH hat in den Jahren 2000 und 2001 eine massive Zunahme der Beschwerden im Zusammenhang mit hohen Telefonrechnungen durch Webdialer festgestellt. Auf diesem Niveau schienen die Zahlen zu bleiben. Hatte die RTR GmbH im Jahre 2001 noch 1418 Schlichtungsfälle zu bearbeiten (wovon zehn Prozent Webdialer betrafen), so waren es bis Juni 2002 genau 718 Beschwerdefälle.

    Da die Anzahl der Schlichtungsfälle, an denen mehrere Betreiber beteiligt sind, insbesondere Schlichtungsfälle betreffend Dialer-Programme, stark zunimmt, ist eine standardisierte Vorgangsweise bei der Behandlung dieser Beschwerden zweckmäßig. Zum Einen hat die Schlichtungsstelle ein Ablaufschema zur Zusammenarbeit bei netzübergreifenden Beschwerdefällen erstellt, zum Anderen auf Wunsch mehrerer Betreiber eine Empfehlung betreffend die Gestaltung eines idealen Dialer-Programmes erstellt.

    Ablaufschema:

    http://www.rtr.at/web.nsf/lookuid/CA4302BF58B67966C1256CFD00343DAD/$file/Ablaufschema.pdf

    Empfehlung:

    http://www.rtr.at/web.nsf/lookuid/CA4302BF58B67966C1256CFD00343DAD/$file/Empfehlung.pdf

    Infos zum Schlichtungsverfahren:

    http://www.rtr.at/web.nsf/lookuid/C058315855B092E8C1256CFD00342C09/$file/Infos_zum_Schlichtungsverfahren.pdf

  3. Strafanzeige bei Polizei, Kripo oder Staatsanwaltschaft entsprechend der obenstehenden Straftatbestände. Zuständig ist die Behörde an Ihrem Wohnort, die das Verfahren bei Bedarf an eine andere Stelle abgibt. Erfolg versprechend kann eine Anzeige allerdings nur sein, wenn Sie Beweise für einen möglichen Straftatbestand (Betrug, Computerbetrug, Datenveränderung Täuschung) vorlegen können.

Disclaimer

Es wird keine Rechtsberatung oder Rechtsbeistand erteilt, da dies nur durch Rechtsanwälte durchgeführt werden darf.

Weiterführende Links:

http://www.dialerschutz.de/home/Recht/recht.html

http://normative.zusammenhaenge.at/faelle_de-entsch.html

http://www.dialerhilfe.de/dialer/info.php

http://www.trojaner-info.de/dialer/dialer.shtml