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Die Online-Auktion: Der neue Trend des Internet-Shoppings: Gestaltungsvarianten und Rechtsrahmen

Autorin: RA Silke Naaf

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Während es in den USA bereits seit 1995 Unternehmen gibt, die ihre Produkte mit Hilfe von Auktionen im Internet veräußern, ist dieser Trend in Deutschland noch neu und in der Entwicklung. Erst 1998 eröffnete das erste deutsche Internet-Auktionshaus. Seither drängen immer mehr Anbieter auf den Markt und auch die Zahl der Auktionsteilnehmer steigt zusehends. Die erfolgreichsten deutschen Auktionshäuser haben mittlerweile zwischen zehn - bis fünfzehntausend registrierte Teilnehmer und erwirtschaften über die von ihnen geschaltete Bannerwerbung satte Gewinne. Das Angebot der Auktionshäuser ist unterschiedlich ausgestaltet. Einige stellen ihre Plattform Unternehmen zur Verfügung, die ihre Handelsware an den Meistbietenden verkaufen möchten. Andere geben auch Privatleuten die Möglichkeit, gebrauchte oder ungebrauchte Gegenstände anzubieten. Eine dritte Form ist das unternehmenseigene Auktionshaus. So veranstaltet z.B. Sixt auf der unter der Domain "http://www.sixt.de/" angebotenen Homepage wöchentlich eine Auktion, bei der gebrauchte Fahrzeuge an den Meistbietenden veräußert werden. Dabei hat sich Sixt allerdings ein ausgefallenes Auktionsverfahren einfallen lassen. Auf der Auktions-Hilfe-Seite von Sixt wird dem Teilnehmer erklärt:"Bei Sixt steigen die Preise nicht - sie fallen". Dies bedeutet, daß Sixt einen Startpreis vorgibt, der sich alle 20 Sekunden um 250.- DM reduziert. Wer zuerst zuschlägt, ist der glückliche Käufer. Im Gegensatz hierzu beginnen die meisten Auktionshäuser nicht mit einem Höchst-, sondern mit einem Mindestgebot. Dieses gilt es zu überbieten. Wer am Ende der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat, erhält den Zuschlag. Der zeitliche Rahmen, in dem sich die einzelnen Auktionen bewegen, variiert ebenfalls. Während manche Auktionen lediglich eine Laufzeit von 5 Minuten haben, dauern andere mehrere Tage oder sogar Wochen. Gegenstand der im Internet angebotenen Auktionen ist mittlerweile so ziemlich alles, wovon der Konsument zu träummen wagt. Neben Elektronikgeräten, Autos, Büchern und Schallplatten lassen sich auch ungewöhnlichere Gegenstände wie z. B. ein Gutschein für Hundefutter oder ein asiatischer Schrumpfkopf ersteigern.

Vergleich zur herkömmlichen Auktion
Die herkömmliche Auktion hat eine lange Geschichte. Bereits im 17. Jahrhundert haben in Europa Kunsthändler ihre Ware im Wege der Versteigerung auf den Markt gebracht. Bei der gängigen Versteigerung bietet der Auktionator entweder im eigenen Namen (in der Regel für fremde Rechnung) oder im fremden Namen den am Versteigerungsort Anwesenden gebrauchte Gegenstände zu einem Mindestpreis an. Der Kaufvertrag kommt mit der Person zustande, die den Zuschlag durch den Auktionator erhält. Den Zuschlag erhält wiederum, wer in unmittelbarer Konfrontation mit seinen Mitbewerbern das höchste Gebot abgibt.

Die Internet-Auktion unterscheidet sich in wesentlichen Aspekten von der herkömmlichen Auktion. So werden z.B. bei Internet-Auktionen nicht nur gebrauchte, sondern auch neue Gegenstände verkauft, ist die Internet-Auktion weltweit zugänglich, kann der Teilnehmer die angebotene Ware nicht im Original betrachten und kostet es den Veranstalter wesentlich mehr Mühe, die Legalität der auf seiner Auktion angebotenen Waren und Dienstleistungen zu überwachen. Der Teilnehmer kann seinem mitbietenden Konkurrenten nicht ins Gesicht schauen und sich von daher nicht sicher sein, ob es sich bei diesem nicht um einen sogenannten "shill bidder" handelt, der lediglich mitbietet, um den Preis in die Höhe zu treiben. Käufer wird im übrigen nicht derjenige, der den Zuschlag erhält, sondern derjenige, der bei Zeitablauf der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat.

Aus diesen gegenüber einer herkömmlichen Auktion bestehenden Besonderheiten folgt, daß die Internet-Auktion auch in rechtlicher Hinsicht nicht einfach mit der herkömmlichen Versteigerung gleichgesetzt werden darf, sondern eigenen Regeln unterworfen ist.

Gewerberechtliche Einordnung
Die Gewerbeordnung statuiert für das Versteigerungsgewerbe eine Erlaubnispflicht. Während die herkömmliche Auktion unbestritten unter den Begriff der Versteigerung im Sinne der Gewerbeordnung fällt und damit erlaubnispflichtig ist, ist die Frage der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht bei Online-Auktionen noch ein heiß umstrittenes Thema. Um dem gewerberechtlichen Versteigerungsbegriff zu unterfallen, müßte die Internet-Auktion nämlich innerhalb einer örtlich begrenzten Veranstaltung stattfinden. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, wie man das Merkmal der örtlichen Begrenztheit verstehen möchte. Während z.B. die Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Bund/Länderausschuß Gewerberecht der Auffassung sind, bei einer Internetauktion handele es sich nicht um eine örtlich begrenzte Veranstaltung, hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 14.04.1999 die Ansicht vertreten, daß eine Auktion über das Medium Internet in einem virtuellen Raum stattfinde und damit örtlich begrenzt sei. Da neben der Entscheidung des Landgerichts Hamburg bisher keine Rechtsprechung vorliegt, besteht hinsichtlich der Frage, ob die Internetauktion unter den gewerberechtlichen Versteigerungsbegriff zu fassen ist, nach wie vor eine große Unsicherheit. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Ausführungen des Landgerichts Hamburg zum virtuellen Raum des Internet recht konstruiert und ergebnisorientiert wirken. Tatsache ist nämlich, daß hervorstechende Eigenschaft des Internet gerade die der weltweiten und damit der grenzenlosen Zugänglichkeit ist. Sollte sich in Zukunft jedoch die Ansicht des Landgerichts Hamburg durchsetzen, so hätte dies zur Folge, daß der Veranstalter einer Online-Auktion, der gegen die Erlaubnispflicht verstößt, mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM und mit einer Unterlassungsverfügung rechnen muß. Während die Erlaubnis für das Versteigerungsgewerbe regelmäßig noch unschwer zu erlangen ist, stellen sich als eigentliche Hürde jedoch spätestens die sonstigen Auflagen der Gewerbeordnung dar, die das Online-Geschäft stark beeinträchtigen können. So ist es dem Versteigerer z.B. verboten, ungebrauchte Handelsware zu verkaufen. Dieses in § 34 b Abs.6 Ziff. 5 b) GewO manifestierte Verbot ist unabhängig davon, ob die Versteigerung als solche erlaubt wurde oder nicht. Ein Verstoß gegen dieses Verbot zieht ebenfalls eine Geldbuße, in diesem Fall bis zu 2.000.- DM, nach sich. Da der Bund/Länderausschuß Gewerberecht sich für die Online-Auktion ausgesprochen hat, bleibt abzuwarten, ob nicht auf politischer Ebene eine Lösung dieses Problems erreicht werden kann.

Preisangaben
Für Versteigerungen im Rechtssinne enthält die Preisangabenverordnung eine Ausnahme von der Vorschrift, nach der für gewerbsmäßig angebotene Waren und Dienstleistungen der Endpreis anzugeben ist. Für die Online-Auktion muß diese Ausnahmevorschrift zumindest analog gelten. Grund: Voraussetzung für die Angabe eines Endpreises ist der Umstand, daß es überhaupt einen solchen gibt. Da die Online-Auktion insofern mit der herkömmlichen Auktion, der Versteigerung, übereinstimmt, als daß es bei dieser gerade keine von vorneherein feststehenden Endpreise gibt, ist kein Grund ersichtlich, diese im Rahmen der Preisangabenverordnung anders als eine solche zu behandeln.

Mangel der Kaufsache
Der Steigerer, der die Waren bis hin zum Zuschlag nur auf dem Monitor und damit nicht im Original - wie bei einer herkömmlichen Auktion - betrachten konnte, hat ein gesteigertes Interesse daran, daß die ersteigerte Ware mangelfrei ist und den Beschreibungen entspricht, die er während der Auktion erhalten hat. Sollte dem nicht so sein, so stellt sich für ihn zunächst die Frage, gegen wen er vorgehen kann und auf welche rechtliche Grundlage er seine Ansprüche zu stellen hat. Der richtige Anspruchsgegner ist der Verkäufer, also derjenige, in dessen Namen das Geschäft abgeschlossen wurde. Ob das Auktionsgut vom Auktionator im eigenen Namen, in Vertretung des Einlieferers oder vom Einlieferer direkt angeboten wird, ergibt sich zum einen aus der Gestaltung der Bildschirmmasken, zum anderen ist ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Helppages der Auktionshäuser empfehlenswert. Wird das Auktionsgut vom Auktionator im eigenen Namen verkauft, ist dieser dem Käufer nach dem allgemeinen kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht verantwortlich. Der Auktionator haftet in diesem Fall für Fehler der verkauften Sache sowie für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Allerdings besteht für den Auktionator die Möglichkeit, sich im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitgehend von der gewährleistungsrechtlichen Haftung für Fehler freizuzeichnen. Hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften, Arglist und neu hergestellter Sachen ist eine Freizeichnung hingegen nicht möglich. Ist Vertragspartner der Einlieferer, so ist dieser der richtige Adressat für die kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche. Probleme entstehen hier insbesondere bei grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen. In diesen Fällen stellt sich nämlich die Frage, welches Recht Anwendung findet. Die oftmals in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesende Klausel, daß deutsches Recht zur Anwendung kommen soll, hilft dann nicht weiter, wenn diese Klausel nach dem jeweiligen ausländischen Recht nicht wirksam ist.

Treuhandmodell
Um die Vertragsabwicklung auf beiden Seiten abzusichern, werden verschiedene Treuhandmodelle konzipiert. Allen Modellen gemeinsam ist, daß der Käufer zunächst Zahlung an einen Dritten leistet, bevor der Verkäufer zu liefern verpflichtet ist. Die Freigabe des Geldes kann nach unterschiedlichen Kriterien erfolgen:

- Versand der Ware
- quittierter Zugang der Ware
- ausdrückliche Freigabeerklärung durch den Käufer

Derartige Modelle befinden sich noch in der Entwicklung. Insbesondere werden Treuhandfunktionen bisher nur von den Auktionshäusern selbst, nicht von einem neutralen Dritten angeboten.

Haftung für Inhalte
Grundsätzlich gelten im Internet die allgemeinen Regeln, etwa des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und des Strafrechts. Insofern unterscheidet sich die Online-Auktion also erst einmal nicht von der herkömmlichen Auktion oder Verkaufsveranstaltung. Besonderheiten bestehen allerdings hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Auktionators für die auf seiner Plattform zur Nutzung bereitgehaltenen Inhalte. Hier existiert seit dem 1. August 1997 eine besondere Verantwortlichkeitsregelung, nämlich § 5 des Teledienstegesetzes. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haftet der Auktionator für eigene Inhalte zunächst einmal in vollem Umfang. Das gleiche gilt wohl für fremde Inhalte, die er sich durch entsprechende Gestaltung zu Eigen macht. Fraglich und umstritten ist allerdings, welche Voraussetzungen die Gestaltung erfüllen muß, um die Schwelle zum Zueigenmachen zu überschreiten. Für fremde Inhalte ist der Auktionator nur dann verantwortlich, wenn er von diesen Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Da es dem Auktionator in der Regel technisch möglich und zumutbar sein dürfte, fremde Inhalte von seiner Plattform zu entfernen, kommt es für dessen Verantwortlichkeit in erster Linie auf dessen Kenntnis an. In dieser Hinsicht genügt die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht, vielmehr ist positive Kenntnis erforderlich. Diese erlangt der Auktionator jedoch spätestens dann, wenn der Anspruchssteller ihm diese verschafft. Im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Verstößen wurde in der Vergangenheit darüber hinaus auch unabhängig von einer Kenntnis des fremden Inhalts die Verantwortlichkeit des Anbieters bejaht, wenn es diesem möglich gewesen wäre, die wettbewerbswidrigen Angebote von vornherein herauszufiltern. Um sich vor einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme abzusichern, ist es dem Anbieter einer Auktionsplattform nahezulegen, in seinen Verträgen mit den Teilnehmern Schutzvorkehrungen aufzunehmen und durch Vertragsstrafe zu sichern. Desweiteren sollte der Anbieter eine Freistellung vereinbaren und sich das Recht einräumen lassen, Angebote nach Abmahnung durch Dritte sperren zu lassen. Darüber hinaus sollte der Anbieter die fremden Inhalte regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und alle ihm möglichen Vorab-Kontroll-Maßnahmen, z.B. Rastersuche nach bestimmten Schlüsselwörtern, einrichten.

Werberecht
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht hat der Anbieter einer Auktionsplattform insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten. Danach ist es z.B. verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben zu machen. Irreführend sind beispielsweise solche Angaben, die geeignet sind, über die wahre Eigenschaft der angebotenen Ware oder Dienstleistung hinwegzutäuschen, also praktisch alle unwahren Katalogangaben. Die Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb manifestiert in § 1 ferner das Verbot, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vorzunehmen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der Begriff der "guten Sitten" ist weit und entsprechend groß sollte die Vorsicht des Auktionators hinsichtlich der auf seiner Plattform angebotenen Inhalte und eingesetzten Mittel sein. Als in diesem Zusammenhang bedenklich sind z.B. die Fälle einzustufen, in denen der Preis dadurch manipuliert wird, daß der Verkäufer mitbietet (= shill bidding). Ebenfalls bedenklich sind alle Werbemaßnahmen, die zu einem übertriebenen Anlocken des Kunden führen. Ein Beispiel hierfür ist das Anbieten eines neuen VW Beetle zu einem Mindestgebot von nur 1.- DM. Aber auch in strafrechtlicher Hinsicht sollte der Auktionator die auf seiner Plattform angebotenen Inhalte im Auge behalten. Insbesondere sollte er darauf achten, daß auf seiner Plattform keine pornographischen Inhalte, keine Waffen oder verschreibungspflichtigen Medikamente angeboten werden. Das Anbieten sogenannter Plagiate/Raubkopien ist ebenfalls zu verhindern, da dieses eine Haftung nach dem Urheberrecht und damit u.a. die Pflicht zum Schadensersatz auslöst. In diesem Zusammenhang sollte sich das Auktionshaus von den Teilnehmern vorab eine Zusicherung geben lassen, daß diese alle erforderlichen Rechte an den von ihnen angebotenen Produkten haben und den Auktionator von etwaigen Schadensersatzansprüchen freistellen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf etwaige markenrechtliche Verstöße. Ob einem Teilnehmer die Marke zusteht, die er zu der Bezeichnung seines Produktes benutzt, kann der Anbieter der Plattform nämlich nur schwerlich kontrollieren.

Datenschutz
Wer Auktionen betreibt, muß dabei das Recht des Teilnehmers an seinen personenbezogenen Daten beachten, welches im Bereich des Internets durch das Teledienstedatenschutzgesetz ausgestaltet wird. Danach dürfen die sogenannten Bestandsdaten (Name, Adresse etc.) nur soweit erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie das Vertragsverhältnis zwischen Auktionator und Teilnehmer dies erfordert. Darüber hinaus dürfen diese Daten nur genutzt werden, wenn dafür eine ausdrückliche Einwilligung des Teilnehmers vorliegt. Dem Auktionator ist es somit verwehrt, Name und Anschrift seiner Teilnehmer ohne deren Einwilligung zu Zwecken der Werbung, der Marktforschung oder ähnlichem zu verwenden. Problematisch gestaltet sich die rechtliche Einordnung solcher Daten, die der Auktionator über seine Teilnehmer sammelt, um jene ausschließen zu können, die wiederholt durch Regelverstöße aufgefallen sind (z.B. durch Anbieten rechtswidriger Inhalte oder durch Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber einem anderen Teilnehmer). Obwohl diese sogenannte Negativliste in der Branche bereits üblich ist, ist deren rechtliche Grundlage noch ungewiß. Gegebenenfalls könnte der Rückgriff auf das Bundesdatenschutzgesetz insofern eine Rechtfertigung für das Erstellen der Negativliste ergeben, als daß diese dem berechtigten Interesse des Auktionators sowie den übrigen Teilnehmern dient. Da bisher aber nicht einmal Einigkeit hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Teledienstedatenschutzgesetz und Bundesdatenschutzgesetz herrscht, besteht hier noch umfassender Klärungsbedarf.