Die Online-Auktion: Der neue Trend des
Internet-Shoppings: Gestaltungsvarianten und Rechtsrahmen
Autorin:
RA Silke Naaf
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Während es in den USA bereits seit 1995 Unternehmen gibt, die ihre
Produkte mit Hilfe von Auktionen im Internet veräußern, ist dieser Trend
in Deutschland noch neu und in der Entwicklung. Erst 1998 eröffnete das
erste deutsche Internet-Auktionshaus. Seither drängen immer mehr Anbieter
auf den Markt und auch die Zahl der Auktionsteilnehmer steigt zusehends.
Die erfolgreichsten deutschen Auktionshäuser haben mittlerweile zwischen
zehn - bis fünfzehntausend registrierte Teilnehmer und erwirtschaften über
die von ihnen geschaltete Bannerwerbung satte Gewinne. Das Angebot der
Auktionshäuser ist unterschiedlich ausgestaltet. Einige stellen ihre
Plattform Unternehmen zur Verfügung, die ihre Handelsware an den
Meistbietenden verkaufen möchten. Andere geben auch Privatleuten die
Möglichkeit, gebrauchte oder ungebrauchte Gegenstände anzubieten. Eine
dritte Form ist das unternehmenseigene Auktionshaus. So veranstaltet z.B.
Sixt auf der unter der Domain "http://www.sixt.de/" angebotenen Homepage wöchentlich
eine Auktion, bei der gebrauchte Fahrzeuge an den Meistbietenden veräußert
werden. Dabei hat sich Sixt allerdings ein ausgefallenes Auktionsverfahren
einfallen lassen. Auf der Auktions-Hilfe-Seite von Sixt wird dem
Teilnehmer erklärt:"Bei Sixt steigen die Preise nicht - sie fallen". Dies
bedeutet, daß Sixt einen Startpreis vorgibt, der sich alle 20 Sekunden um
250.- DM reduziert. Wer zuerst zuschlägt, ist der glückliche Käufer. Im
Gegensatz hierzu beginnen die meisten Auktionshäuser nicht mit einem
Höchst-, sondern mit einem Mindestgebot. Dieses gilt es zu überbieten. Wer
am Ende der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat, erhält den Zuschlag.
Der zeitliche Rahmen, in dem sich die einzelnen Auktionen bewegen,
variiert ebenfalls. Während manche Auktionen lediglich eine Laufzeit von 5
Minuten haben, dauern andere mehrere Tage oder sogar Wochen. Gegenstand
der im Internet angebotenen Auktionen ist mittlerweile so ziemlich alles,
wovon der Konsument zu träummen wagt. Neben Elektronikgeräten, Autos,
Büchern und Schallplatten lassen sich auch ungewöhnlichere Gegenstände wie
z. B. ein Gutschein für Hundefutter oder ein asiatischer Schrumpfkopf
ersteigern.
Vergleich zur herkömmlichen Auktion
Die herkömmliche Auktion
hat eine lange Geschichte. Bereits im 17. Jahrhundert haben in Europa
Kunsthändler ihre Ware im Wege der Versteigerung auf den Markt gebracht.
Bei der gängigen Versteigerung bietet der Auktionator entweder im eigenen
Namen (in der Regel für fremde Rechnung) oder im fremden Namen den am
Versteigerungsort Anwesenden gebrauchte Gegenstände zu einem Mindestpreis
an. Der Kaufvertrag kommt mit der Person zustande, die den Zuschlag durch
den Auktionator erhält. Den Zuschlag erhält wiederum, wer in unmittelbarer
Konfrontation mit seinen Mitbewerbern das höchste Gebot abgibt.
Die Internet-Auktion unterscheidet sich in wesentlichen Aspekten von
der herkömmlichen Auktion. So werden z.B. bei Internet-Auktionen nicht nur
gebrauchte, sondern auch neue Gegenstände verkauft, ist die
Internet-Auktion weltweit zugänglich, kann der Teilnehmer die angebotene
Ware nicht im Original betrachten und kostet es den Veranstalter
wesentlich mehr Mühe, die Legalität der auf seiner Auktion angebotenen
Waren und Dienstleistungen zu überwachen. Der Teilnehmer kann seinem
mitbietenden Konkurrenten nicht ins Gesicht schauen und sich von daher
nicht sicher sein, ob es sich bei diesem nicht um einen sogenannten "shill
bidder" handelt, der lediglich mitbietet, um den Preis in die Höhe zu
treiben. Käufer wird im übrigen nicht derjenige, der den Zuschlag erhält,
sondern derjenige, der bei Zeitablauf der Auktion das höchste Gebot
abgegeben hat.
Aus diesen gegenüber einer herkömmlichen Auktion bestehenden
Besonderheiten folgt, daß die Internet-Auktion auch in rechtlicher
Hinsicht nicht einfach mit der herkömmlichen Versteigerung gleichgesetzt
werden darf, sondern eigenen Regeln unterworfen ist.
Gewerberechtliche Einordnung
Die Gewerbeordnung statuiert
für das Versteigerungsgewerbe eine Erlaubnispflicht. Während die
herkömmliche Auktion unbestritten unter den Begriff der Versteigerung im
Sinne der Gewerbeordnung fällt und damit erlaubnispflichtig ist, ist die
Frage der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht bei Online-Auktionen noch
ein heiß umstrittenes Thema. Um dem gewerberechtlichen
Versteigerungsbegriff zu unterfallen, müßte die Internet-Auktion nämlich
innerhalb einer örtlich begrenzten Veranstaltung stattfinden. Ob das der
Fall ist, hängt davon ab, wie man das Merkmal der örtlichen Begrenztheit
verstehen möchte. Während z.B. die Wirtschaftsbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg sowie der Bund/Länderausschuß Gewerberecht der
Auffassung sind, bei einer Internetauktion handele es sich nicht um eine
örtlich begrenzte Veranstaltung, hat das Landgericht Hamburg in einem
Urteil vom 14.04.1999 die Ansicht vertreten, daß eine Auktion über das
Medium Internet in einem virtuellen Raum stattfinde und damit örtlich
begrenzt sei. Da neben der Entscheidung des Landgerichts Hamburg bisher
keine Rechtsprechung vorliegt, besteht hinsichtlich der Frage, ob die
Internetauktion unter den gewerberechtlichen Versteigerungsbegriff zu
fassen ist, nach wie vor eine große Unsicherheit. Dies gilt insbesondere
deswegen, weil die Ausführungen des Landgerichts Hamburg zum virtuellen
Raum des Internet recht konstruiert und ergebnisorientiert wirken.
Tatsache ist nämlich, daß hervorstechende Eigenschaft des Internet gerade
die der weltweiten und damit der grenzenlosen Zugänglichkeit ist. Sollte
sich in Zukunft jedoch die Ansicht des Landgerichts Hamburg durchsetzen,
so hätte dies zur Folge, daß der Veranstalter einer Online-Auktion, der
gegen die Erlaubnispflicht verstößt, mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM
und mit einer Unterlassungsverfügung rechnen muß. Während die Erlaubnis
für das Versteigerungsgewerbe regelmäßig noch unschwer zu erlangen ist,
stellen sich als eigentliche Hürde jedoch spätestens die sonstigen
Auflagen der Gewerbeordnung dar, die das Online-Geschäft stark
beeinträchtigen können. So ist es dem Versteigerer z.B. verboten,
ungebrauchte Handelsware zu verkaufen. Dieses in § 34 b Abs.6 Ziff. 5 b)
GewO manifestierte Verbot ist unabhängig davon, ob die Versteigerung als
solche erlaubt wurde oder nicht. Ein Verstoß gegen dieses Verbot zieht
ebenfalls eine Geldbuße, in diesem Fall bis zu 2.000.- DM, nach sich. Da
der Bund/Länderausschuß Gewerberecht sich für die Online-Auktion
ausgesprochen hat, bleibt abzuwarten, ob nicht auf politischer Ebene eine
Lösung dieses Problems erreicht werden kann.
Preisangaben
Für Versteigerungen im Rechtssinne enthält die
Preisangabenverordnung eine Ausnahme von der Vorschrift, nach der für
gewerbsmäßig angebotene Waren und Dienstleistungen der Endpreis anzugeben
ist. Für die Online-Auktion muß diese Ausnahmevorschrift zumindest analog
gelten. Grund: Voraussetzung für die Angabe eines Endpreises ist der
Umstand, daß es überhaupt einen solchen gibt. Da die Online-Auktion
insofern mit der herkömmlichen Auktion, der Versteigerung, übereinstimmt,
als daß es bei dieser gerade keine von vorneherein feststehenden Endpreise
gibt, ist kein Grund ersichtlich, diese im Rahmen der
Preisangabenverordnung anders als eine solche zu behandeln.
Mangel der Kaufsache
Der Steigerer, der die Waren bis hin
zum Zuschlag nur auf dem Monitor und damit nicht im Original - wie bei
einer herkömmlichen Auktion - betrachten konnte, hat ein gesteigertes
Interesse daran, daß die ersteigerte Ware mangelfrei ist und den
Beschreibungen entspricht, die er während der Auktion erhalten hat. Sollte
dem nicht so sein, so stellt sich für ihn zunächst die Frage, gegen wen er
vorgehen kann und auf welche rechtliche Grundlage er seine Ansprüche zu
stellen hat. Der richtige Anspruchsgegner ist der Verkäufer, also
derjenige, in dessen Namen das Geschäft abgeschlossen wurde. Ob das
Auktionsgut vom Auktionator im eigenen Namen, in Vertretung des
Einlieferers oder vom Einlieferer direkt angeboten wird, ergibt sich zum
einen aus der Gestaltung der Bildschirmmasken, zum anderen ist ein Blick
in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Helppages der
Auktionshäuser empfehlenswert. Wird das Auktionsgut vom Auktionator im
eigenen Namen verkauft, ist dieser dem Käufer nach dem allgemeinen
kaufvertraglichen Gewährleistungsrecht verantwortlich. Der Auktionator
haftet in diesem Fall für Fehler der verkauften Sache sowie für das Fehlen
einer zugesicherten Eigenschaft. Allerdings besteht für den Auktionator
die Möglichkeit, sich im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen
weitgehend von der gewährleistungsrechtlichen Haftung für Fehler
freizuzeichnen. Hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften, Arglist und neu
hergestellter Sachen ist eine Freizeichnung hingegen nicht möglich. Ist
Vertragspartner der Einlieferer, so ist dieser der richtige Adressat für
die kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche. Probleme entstehen hier
insbesondere bei grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen. In diesen
Fällen stellt sich nämlich die Frage, welches Recht Anwendung findet. Die
oftmals in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesende Klausel, daß
deutsches Recht zur Anwendung kommen soll, hilft dann nicht weiter, wenn
diese Klausel nach dem jeweiligen ausländischen Recht nicht wirksam
ist.
Treuhandmodell
Um die Vertragsabwicklung auf beiden Seiten
abzusichern, werden verschiedene Treuhandmodelle konzipiert. Allen
Modellen gemeinsam ist, daß der Käufer zunächst Zahlung an einen Dritten
leistet, bevor der Verkäufer zu liefern verpflichtet ist. Die Freigabe des
Geldes kann nach unterschiedlichen Kriterien erfolgen:
- Versand der Ware
- quittierter Zugang der Ware
-
ausdrückliche Freigabeerklärung durch den Käufer
Derartige Modelle befinden sich noch in der Entwicklung. Insbesondere
werden Treuhandfunktionen bisher nur von den Auktionshäusern selbst, nicht
von einem neutralen Dritten angeboten.
Haftung für Inhalte
Grundsätzlich gelten im Internet die
allgemeinen Regeln, etwa des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und des
Strafrechts. Insofern unterscheidet sich die Online-Auktion also erst
einmal nicht von der herkömmlichen Auktion oder Verkaufsveranstaltung.
Besonderheiten bestehen allerdings hinsichtlich der Verantwortlichkeit des
Auktionators für die auf seiner Plattform zur Nutzung bereitgehaltenen
Inhalte. Hier existiert seit dem 1. August 1997 eine besondere
Verantwortlichkeitsregelung, nämlich § 5 des Teledienstegesetzes. Nach
Abs. 1 dieser Vorschrift haftet der Auktionator für eigene Inhalte
zunächst einmal in vollem Umfang. Das gleiche gilt wohl für fremde
Inhalte, die er sich durch entsprechende Gestaltung zu Eigen macht.
Fraglich und umstritten ist allerdings, welche Voraussetzungen die
Gestaltung erfüllen muß, um die Schwelle zum Zueigenmachen zu
überschreiten. Für fremde Inhalte ist der Auktionator nur dann
verantwortlich, wenn er von diesen Kenntnis hat und es ihm technisch
möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Da es dem
Auktionator in der Regel technisch möglich und zumutbar sein dürfte,
fremde Inhalte von seiner Plattform zu entfernen, kommt es für dessen
Verantwortlichkeit in erster Linie auf dessen Kenntnis an. In dieser
Hinsicht genügt die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht, vielmehr
ist positive Kenntnis erforderlich. Diese erlangt der Auktionator jedoch
spätestens dann, wenn der Anspruchssteller ihm diese verschafft. Im Rahmen
von wettbewerbsrechtlichen Verstößen wurde in der Vergangenheit darüber
hinaus auch unabhängig von einer Kenntnis des fremden Inhalts die
Verantwortlichkeit des Anbieters bejaht, wenn es diesem möglich gewesen
wäre, die wettbewerbswidrigen Angebote von vornherein herauszufiltern. Um
sich vor einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme abzusichern, ist es dem
Anbieter einer Auktionsplattform nahezulegen, in seinen Verträgen mit den
Teilnehmern Schutzvorkehrungen aufzunehmen und durch Vertragsstrafe zu
sichern. Desweiteren sollte der Anbieter eine Freistellung vereinbaren und
sich das Recht einräumen lassen, Angebote nach Abmahnung durch Dritte
sperren zu lassen. Darüber hinaus sollte der Anbieter die fremden Inhalte
regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und alle ihm möglichen
Vorab-Kontroll-Maßnahmen, z.B. Rastersuche nach bestimmten
Schlüsselwörtern, einrichten.
Werberecht
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht hat der
Anbieter einer Auktionsplattform insbesondere das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb zu beachten. Danach ist es z.B. verboten, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben zu
machen. Irreführend sind beispielsweise solche Angaben, die geeignet sind,
über die wahre Eigenschaft der angebotenen Ware oder Dienstleistung
hinwegzutäuschen, also praktisch alle unwahren Katalogangaben. Die
Generalklausel des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb manifestiert
in § 1 ferner das Verbot, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs Handlungen vorzunehmen, die gegen die guten Sitten verstoßen.
Der Begriff der "guten Sitten" ist weit und entsprechend groß sollte die
Vorsicht des Auktionators hinsichtlich der auf seiner Plattform
angebotenen Inhalte und eingesetzten Mittel sein. Als in diesem
Zusammenhang bedenklich sind z.B. die Fälle einzustufen, in denen der
Preis dadurch manipuliert wird, daß der Verkäufer mitbietet (= shill
bidding). Ebenfalls bedenklich sind alle Werbemaßnahmen, die zu einem
übertriebenen Anlocken des Kunden führen. Ein Beispiel hierfür ist das
Anbieten eines neuen VW Beetle zu einem Mindestgebot von nur 1.- DM. Aber
auch in strafrechtlicher Hinsicht sollte der Auktionator die auf seiner
Plattform angebotenen Inhalte im Auge behalten. Insbesondere sollte er
darauf achten, daß auf seiner Plattform keine pornographischen Inhalte,
keine Waffen oder verschreibungspflichtigen Medikamente angeboten werden.
Das Anbieten sogenannter Plagiate/Raubkopien ist ebenfalls zu verhindern,
da dieses eine Haftung nach dem Urheberrecht und damit u.a. die Pflicht
zum Schadensersatz auslöst. In diesem Zusammenhang sollte sich das
Auktionshaus von den Teilnehmern vorab eine Zusicherung geben lassen, daß
diese alle erforderlichen Rechte an den von ihnen angebotenen Produkten
haben und den Auktionator von etwaigen Schadensersatzansprüchen
freistellen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf etwaige markenrechtliche
Verstöße. Ob einem Teilnehmer die Marke zusteht, die er zu der Bezeichnung
seines Produktes benutzt, kann der Anbieter der Plattform nämlich nur
schwerlich kontrollieren.
Datenschutz
Wer Auktionen betreibt, muß dabei das Recht des
Teilnehmers an seinen personenbezogenen Daten beachten, welches im Bereich
des Internets durch das Teledienstedatenschutzgesetz ausgestaltet wird.
Danach dürfen die sogenannten Bestandsdaten (Name, Adresse etc.) nur
soweit erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie das Vertragsverhältnis
zwischen Auktionator und Teilnehmer dies erfordert. Darüber hinaus dürfen
diese Daten nur genutzt werden, wenn dafür eine ausdrückliche Einwilligung
des Teilnehmers vorliegt. Dem Auktionator ist es somit verwehrt, Name und
Anschrift seiner Teilnehmer ohne deren Einwilligung zu Zwecken der
Werbung, der Marktforschung oder ähnlichem zu verwenden. Problematisch
gestaltet sich die rechtliche Einordnung solcher Daten, die der
Auktionator über seine Teilnehmer sammelt, um jene ausschließen zu können,
die wiederholt durch Regelverstöße aufgefallen sind (z.B. durch Anbieten
rechtswidriger Inhalte oder durch Schlechterfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber einem anderen Teilnehmer). Obwohl diese
sogenannte Negativliste in der Branche bereits üblich ist, ist deren
rechtliche Grundlage noch ungewiß. Gegebenenfalls könnte der Rückgriff auf
das Bundesdatenschutzgesetz insofern eine Rechtfertigung für das Erstellen
der Negativliste ergeben, als daß diese dem berechtigten Interesse des
Auktionators sowie den übrigen Teilnehmern dient. Da bisher aber nicht
einmal Einigkeit hinsichtlich des Verhältnisses zwischen
Teledienstedatenschutzgesetz und Bundesdatenschutzgesetz herrscht, besteht
hier noch umfassender Klärungsbedarf.