Vertragsrecht (Sortiert nach den Namen der Entscheidungen)
AG Pinneberg "Beweislast bei
Btx-Nutzung"; Der Anbieter von Btx-Leistungen
hat den Beweise dafür zu erbringen, daß der Nutzer oder ein Dritter in
einer dem Nutzer zurechenbaren Weise die Leistung in Anspruch genommen
hat. Urteil vom 5. Mai
1998
LG Aachen "Bildschirm-AGB" (Az: 6 S
192/90); JUR PC 1991, 950) Bei Vertragsschluß mittels Bildschirmtext
werden AGB nur dann gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG wirksam miteinbezogen,
wenn sie lediglich aus wenigen, kurzen Sätzen bestehen. Umfangreiche
Klauselwerke, die sich über mehrere Textseiten erstrecken, können über den
Bildschirm nicht mehr in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen
werden. Urteil vom 24. Januar
1991
LG Bielefeld "Bildschirm-AGB" (Az: 18 S
295/89); NJW-RR 1991, 1145) Ein Anbieter, der in Btx kostenpflichtige
Seiten zum Abruf bereithält, muß jedenfalls auf die finanziellen Folgen
eines Seitenabrufs am Bildschirm deutlich hinweisen. Urteil vom 20. Februar 1990
LG Dortmund "Bildschirm-AGB" (Az: 1 S
466/90 Vorinstanz: AG Dortmund Az: 128 C 6942/90) Nutzungsgebühren eines
BTX-Anbieters, die erst aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Anbieters bestimmbar sind, werden gemäß § 3 AGBG nicht
Vertragsbestandteil. Urteil vom 14.
April 1991
LG Freiburg "Bildschirm-AGB" (Az: 9 S
139/90); NJW-RR 1992, 1018) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die am
Bildschirm dargestellt werden, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn es
sich um relativ kurze Texte handelt, die klar gegliedert sind und sich
problemlos abrufen lassen. Urteil vom 7.
April 1992
AG Saarbrücken "Bildschirm-AGB" (Az: 4 C
731/89) Bei mittels Btx geschlossenen Verträgen ist es ausreichend,
wenn auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner über
Btx mitgeteilt werden. Urteil vom 6.
März 1990
LG Wuppertal "Bildschirm-AGB" (Az: 8 S
2190; Vorinstanz AG Solingen 14 C 366/89) Allgemeine
Geschäftsbedingungen eines Btx-Anbieters, welche neben den auf der
Auftragsseite angegebenen Gebühren weitere Gebühren enthalten, werden
nicht wirksam Vertragsbestandteil, da ihnen ein Überraschungs- und
Übertölpelungseffekt innewohnt (§ 3 AGBG Urteil vom 16. Mai 1990
AG Kassel "Bildschirm-AGB" (Az: 81 C
5096/89) Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in
den Vertrag reicht es aus, daß er wegen eines Teils der AGB von einer
Btx-Seite auf eine andere verwiesen wird (a.A. LG Freiburg und LG
Bielefeld) Urteil vom 20. Februar
1990
LG Aachen "Btx-Sex" (Az: 8 O 244/96); CR
1996, 153 Der Inhaber eines BTX-Anschlusses muß beweisen, daß eine
überhöhte Gebührenforderung nicht von ihm veranlaßt wurde. Urteil vom 29. September 1995
OLG Köln "Btx-Sex" (Az: 19 U 134/92;
Vorinstanz LG Köln, Az: 27 O 105/91) Wer von seinem Btx-Anschluß
kostenpflichtige Programme abruft, haftet aus dem Gesichtspunkt der
Anscheinsvollmacht für entstandene Nutzungsgebühren, wenn der Anbieter dem
Teilnehmer die Möglichkeit verschafft hat, durch ein persönliches Kennwort
den unbefugten Zugriff Dritter auszuschließen. Urteil vom 30. April 1993
OLG Köln "Btx-Sex" (Az: 19 U
128/97) Verträge über die entgeltliche Nutzung von (Sex-)
Dialogsystemen im BTX sind auch nicht sittenwidrig, wenn der
Dienstanbieter Animateure einsetzt. Der Inhaber eines BTX-Anschlußes
ist infolge der Sicherung des Systems durch User-ID und Paßwort
beweispflichtig dafür, daß nicht er den Mißbrauch des Anschlußes veranlaßt
hat. Anders als in diversen vergleichbaren Verfahren hat der hiesige
Beklagte unstreitig gestellt, daß er die BTX-Angebote der Klägerin "in
gewissem Umfang" in Anspruch genommen hat. Der Einsatz bezahlter
Animateure ist nicht mit Telefon-Sex gleichzusetzen. "Das Fehlen einer
akustischen Stimulation bewirkt eine zusätzliche Mittelbarkeit, weil sich
der BTX-Kunde nicht nur das Aussehen seines Dialog-Partners, sondern auch
dessen Stimme vorstellen muß, die auf dem Bildschirm sichtbare Worte
"sagt" ... Wegen dieses zusätzlichen Elements scheitert eine
Gleichstellung mit Telefonsex-Gesprächen aus" (Die Sittenwidrigkeit von
Telefonsex ist umstritten. Bejahend: OLG Hamm, NJW 1989, 2551; LG Bonn,
NJW 1989, 2544; LG Mannheim, NJW 1985, 3398. Verneinend: OLG Hamm, NJW
1995, 2797). Der Senat sah sich nicht veranlaßt, die Revision gegen dieses
Urteil zuzulassen. Urteil vom 21.
November 1997
AG München "BTX-Sex" (Az: 272 C
25305/93); CR 1998, 556 Normalerweise muß der Inhaber eines
BTX-Anschlusses beweisen, daß eine überhöhte Gebührenforderung nicht von
ihm veranlaßt wurde. Wenn jedoch durch einen Sachverständigen nachgewiesen
wurde, daß noch fragmentarische Reste eines "trojanischen Pferdes"
feststellbar sind, und daß "User-ID" und Paßwort an einer Stelle im
Klartext abgespeichert sind, wo beide Sicherheitsdaten normalerweise nicht
vorhanden sind, dann ist der Anscheinsbeweis dafür erbracht, daß ein
unbefugter Dritter einen Zugriff auf diese Daten genommen hat und
vermutlich auch die erhöhten Gebührenforderungen verursachte. In diesem
Fall muß der Kläger den Nachweis erbringen, daß die streitigen Gebühren
tatsächlich vom Beklagten verursacht wurden. Urteil vom 18. Juni 1998
AG Berlin "Domain-Konnektierung" (Az: 15
O 148/97) Antragstellerin = Content-Provider, Antragsgegner =
Acces-Provider. Der Anspruch auf Domain-Konnektierung besteht trotz
Zurückbehaltungsrecht. (Zu den selben Parteien vgl. ferner LG Hamburg
"Zurückbehaltungsrecht am Domain-Namen", Az: 404 O 135/96, Beschluß vom
17. September 1996) Beschluß vom 08.
April 1997
AG München "Wohnungseigentümergemeinschaft
und Btx" (Az: UR II 252/84); JUR PC 1991, 952 Die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer ist auch bei dem Wunsch eines Eigentümers, einen
Btx-Anschluß zusammen mit einem Fernseh-Anschluß zu installieren, zur
Duldung gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 6 WoEigGverpflichtet. Ein Aufzwingen
ungebetener Empfangsmöglichkeiten ist als Beschränkung der "negativen
Informationsfreiheit" und somit Art. 5 Abs. 1 GG nicht
vereinbar. Urteil vom 04. Januar
1985
OLG Oldenburg "Haftung für Btx-Anschluß"
(Az: 13 U 133/92) Der Inhaber eines Btx-Anschlußes haftet nach den
Regeln der Anscheins- und Duldungsvollmacht, wenn er den unbefugten
Gebrauch duldete oder hätte erkennen müssen und verhindern können, daß ein
Dritter handelt. Die Beweislast für die Tatsache eines nicht veranlaßten
Mißbrauchs des Btx-Anschlusses trägt der Anschlußinhaber. Urteil vom 13. Juni 1991
LG Koblenz "Haftung für Btx-Anschluß"
(Az: 3 S 78/90; Vorinstanz AG Westerburg, Az: 2 C 1396/89) Der
Inhaber eines BTX-Anschlusses haftet nach den Gründen der
Rechtscheinhaftung für Willenserklärungen, die von seinem Btx-Anschluß
abgegeben werden, wenn der das zur Teilnahmeerkennung zugehörige Kennwort
weitergegeben hat. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt im kaufmännischen
Bereich. Urteil vom 17. September
1990
LG Berlin
"Herbeiführung der Funktionsunfähigkeit des Btx-Dienstes" (Az: 9
S 31/85) Eine vorsätzliche unsachgemäße Nutzung des
Btx-Dienstes zur Herbeiführung der Funktionsunfähigkeit des Systems stellt
eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar und begründet
Schadensersatzansprüche. Urteil vom 23. Dezember
1985
AG Sinsheim "Internet-Auktion" (Az.: 4 C 257/99) Der Kläger
hatte auf einer "Internet-Auktion" fünf gebrauchte Monitore in gutem
Zustand von der Beklagten zu einem Preis von DM 1.000,- erworben. Die
Beklagte verweigerte daraufhin die Lieferung. Der Kläger hat gegen die
Beklagte einen Anspruch auf Übergabe und Eigentumsverschaffung Zug um Zug
gegen Zahlung aus Kaufvertrag. Zwischen den Parteien wurde im Rahmen einer
"Internet-Auktion" ein Kaufvertrag geschlossen, da der Kläger bis zum Ende
der "Auktionszeit" der höchste Bieter war. Beide Vertragspartner haben
sich mit den Nutzungsbedingungen des Internet-Auktionators einverstanden
erklärt. Urteil vom 10.01.2000
AG Ulm "Internet-Kaufhaus"
(Az.: 2 C 1038/99) Der Vertrag zwischen einem Internet-Provider, der
ein virtuelles Kaufhaus betreibt, und Anbietern, die in diesem virteullen
Kaufhaus einen Shop betreiben wollen, kann aufgrund seines
dauerschuldlichen dienstvertraglichen Charakters gemäß @ 626 BGB von den
Anbietern aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn ihre Kunden Cookies
des Providers akzeptieren müssen, obwohl diese Cookies nicht für das
Angebot des Providers notwendig sind. Urteil
vom 29. Oktober 1999
LG Wiesbaden "Mißbrauch
eines Btx-Anschlusses" (Az: 8 S 498/97); Es
gilt der Anscheinsbeweis, daß eine mißbräuchliche Benutzung eines
Btx-Anschlusses nur durch Zutun des Inhabers ermöglicht worden sein kann.
Die Mißbrauchsmöglichkeiten bei anderen Systemen, wie Hacker-Angriffer auf
das Telekomnetz und die Entschlüsselungsmöglichkeit von EC-Karten sind
insoweit nicht vergleichbar. Urteil vom 5. Mai
1998
OLG Karlsruhe "Nettopreise im Internet"
(Az: 6 U 141/97); CR 1998, 361 Es ist ausreichend, wenn ein
Internet-Provider im Kleingedruckten darauf hinweist, daß sich die Preise,
mit denen er sein Dienstleistungsangebot bewirbt, zuzüglich Mehrwertsteuer
verstehen, solange für den privaten Endverbraucher klar erkenntlich ist,
daß sich diese Tarife ausschließlich an Unternehmen, Gewerbetreibende etc.
wenden. Urteil vom 11. März
1998
OLG Köln "Online-Zugang" (Az.: 6 U 135/99) Eine Vertragsklausel,
die ein Kreditinstitut regelmäßig verwendet und welche besagt, daß der
Online-Zugang von Kunden aus wichtigem Grund gesperrt werden kann, stellt
eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, da sie bei einer
Sperrung zu einer Bankfiliale gehen oder aber ihre Bankgeschäfte per Post
erledigen müßten. Dies sein "unter Konfortgesichtspunkten" keine
adäquaten Alternativen. Urteil vom 20.04.2000
(nicht rechtskräftig - Aufgrund der steigenden Bedeutung von
Online-Dienstleistungen der Banken ist eine Revision zum Bundesgerichtshof
zugelassen)
AG Ludwigsburg "Rechtsnatur der
Btx-Anbietervergütung" (Az: 4 C 2763/87);JUR PC 1991, 951 Es kann
dahingestellt bleiben, ob sich der Anspruch auf Zahlung der
Anbietervergütung für Btx-Dienste aus Kaufvertrag oder aus
Werklieferungsvertrag ergibt. Jedenfalls kommt die den Anspruch
begründende Vereinbarung zwischen Parteien durch Vermittlung der Deutschen
Bundespost zustande. Die bloße "in-Rechnung-Stellung" des geschuldeten
Betrages durch die Post löst aber noch keinen Verzug aus. Urteil vom 08. Januar 1988
LG Osnabrück "Sexgespräch" (Az: 2 O
60/94); CR 1996, 227 Kommunikation über sexuelle Inhalte über Btx ist
nicht sittenweidrig, weil es am unmittelbaren körperlichen Kontakt
fehlt. Urteil vom 10. November
1995
OLG Frankfurt
a. M. "T-Online-Kennung: *WWW#" (Az.: 11 U (Kart)
40/97) Der Verfügungskläger hat die Auffassung
vertreten, die Verfügungsbeklagte sei nach dem Bildschirmtextstaatsvertrag
(BtxStV) zur Gleichbehandlung aller Anbieter verpflichtet und außerdem
gehindert, Einfluß auf Bildschirmtextinhalte zu nehmen. Unstreitig seien
Kürzel wie *Internet#, *Intranet#, *PCWELT#, *Reise#, *Neu#, *Wirtschaft#
und *CITY# eingerichtet worden, bei denen es sich, so die Meinung des
Verfügungsklägers, ebenfalls wie bei *WWW# - um allgemeine Begriffe
handele. Das unter dem Kürzel *Internet# erreichbare Angebot der (...)
GmbH arbeite - was ebenfalls unstreitig ist - in gleicher Weise wie der
von ihm, dem Verfügungskläger, angebotene Internetwegweiser. Überdies sei
die Verfügungsbeklagte, so die Meinung des Verfügungsklägers, als
Monopolistin hinsichtlich des Angebots des "T-Online"-Mediums auch nach §
26 Abs. 2 GWB verpflichtet, die geforderte Anbindung vorzunehmen.
Der Verfügungskläger hat beantragt, der
Verfügungsbeklagten im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, ihn mit
seinem Produktnamen *WWW# in dem Medium "T-Online" der Verfügungsbeklagten
oder technischen Nachfolgesystemen der Verfügungsbeklagten dahingehend
anzubinden, daß sein unter der Zielseite *20080# angebotenes Produkt durch
die Eingabe des Produktnamens *WWW# erreichbar ist. Mit
am 06.08.1997 verkündetem Urteil hat das Landgericht den Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Erlaß der begehrten
einstweiligen Verfügung scheitert am Fehlen eines Verfügungsanspruchs.
Zunächst steht dem Verfügungskläger kein Verfügungsanspruch aus § 2
Abs. I Btxstv zu, mit dem er von der Verfügungsbeklagten die Zuteilung des
Kürzels *WWW# verlangen könnte. Der Verfügungskläger hat einen
vertraglichen Anspruch auf das verfahrensgegenständliche Kürzel ebenfalls
nicht erlangt. Willkürlich handelt die Verfügungsbeklagte aber noch
nicht, wenn sie in der Vergangenheit solche Kürzel zugelassen hat, nun
aber ihre Praxis wegen der erkannten Wettbewerbsnachteile geändert hat.
Der Verfügungskläger hat indessen nicht vortragen können, daß die
Verfügungsbeklagte auch nach Ablehnung des Kürzels "WWW" weiterhin ähnlich
irreführende Kürzel akzeptiert hat. Ob die Verfügungsbeklagte mit dem
angeblichen Zugriff auf das Kürzel *WWW# in der Absicht, dem
Verfügungskläger das bekannte und lukrative Kürzel vorzuenthalten,
wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) handelt, kann dahinstehen. Dem
Verfügungskläger mögen für diesen Fall Beseitigungs- oder
Schadensersatzansprüche zustehen, diese sind aber nicht Gegenstand des
vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens, mit dem der
Verfügungskläger den Gebrauch des Kürzels für sein Angebot
anstrebt. Urteil vom 10. Februar 1998
LG Frankfurt a.M. "Übertragung einer Domain"
(Az: 2/ 14 O 415/97); Eine Vereinbarung über die Übertragung einer
Domain, welche Namensrechte eines Dritten verletzt, ist gemäß § 138 BGB
nichtig. Urteil vom 10. Februar
1998
LG Münster "Versteigerungen im Internet - ricardo.de" (Az.: 4 O
424/99) Bei Versteigerungen im Internet kommt kein wirksamer
Kaufvertrag zustande. Da der Verkäufer dem Internet-Auktionshaus keine
rechtsverbindliche Vollmacht erteilt hat, ist sein Internetangebot
lediglich als "Aufforderung zu Abgabe von Kaufangeboten (invitatio ad
offerendum)" zu verstehen. Zum Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages
muß der Verkäufer das Angebot des Käufers noch einmal ausdrücklich
akzeptieren. Urteil vom 21. Januar 2000
(Volltext mit freundlicher Genehmigung von Herrn Rechtsanwalt Strömer bei
http://www.netlaw.de/urteile/lgmue_1.htm)
LG München I "Verträge mit CompuServe"
(Az: 21 O 5002/96) Vertragspartner eines deutschen
CompuServe-Teilnehmers ist die CompuServe, Inc., Ohio, USA, nicht die
CompuServe GmbH. Urteil vom 18.
September 1996
LG Bad Kreuznach "Verträge in T-Online"
(Az: 2 S 6/91); CR 1997, 215 Es besteht eine Vermutung für die
Richtigkeit der Abrechnung über kostenpflichtige Dienstleitungen in
T-Online. Urteil vom 30 Juli
1996
LG Ravensburg "Vertragsabschluß per Btx"
(NJW-RR 1992, 111) Wird mit der einem Btx-Teilnehmer zugeteilten
Benutzerkennung elektronisch ein Angebot abgegeben, so obliegt es dem
Inhaber des Btx-Anschlusses nachzuweisen, daß die Erklärung nicht von ihm
stammt. Urteil vom 13. Juni
1991
LG Bonn
"Virtuelles Hausverbot" (Az.: 10 O 457/99) Das
LG Bonn hat auch nach einer mündlichen Verhandlung den Erlaß einer
Einstweiligen Verfügung bezüglich eines "virtuellen Hausverbotes"
abgelehnt. Die Antragsstellerin unterhält einen eigenen Chat-Room im
Internet. Sie wollte einem Teilnehmer durch das LG Bonn verbieten lassen,
die betreffende Homepage aufzurufen und somit die Chat-software zu nutzen.
Diese Nutzung wäre nach ihrer Ansicht eine "Eigentumsstörung". Ein
konkretes Fehlverhalten dieses Chatters konnte sie nicht nachweisen. Sie
war der Meinung, daß der verklagte Chatter nicht in ihren Chat-Room passen
würde und angeblich ihre Sponsoren stört (was allerdings auch nicht
nachgewiesen wurde). Urteil vom 16. November 1999
LG Verden
"weyhe-online.de" (Az.: 10 O 117/98) Die
Verfügungsklägerin begehrte die Unterlassung von Links ohne schriftliche
Genehmigung. Das LG Verden hat die einstweilige Verfügung nicht erlassen.
Das LG Verden weist darauf hin, daß "es gerade dem Wesen des Internet
entspricht, den vom Nutzer gewünschten Zugang zu bekommen." Auch stellt
ein Link auch keine unlautere Ausbeutung fremder Leistung dar. Ferner
liegen auch keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche vor, da durch
den Link die Beklagte die Homepage der Verfügungsklägerin nicht selbst
nutzt, sondern nur der Dritten deren Zugang
eröffnet. Urteil vom 07.12.1998 - aufgehoben
durch OLG Celle "weyhe-online.de" (Az: 13 U 38/99) mit einer rein
wettbewerbsrechtlichen Begündung (siehe bei
Wettbewerbsrecht)
OLG Köln "Zugang von Willenserklärungen"
(Az: 6 U 10/89; Vorinstanz LG Aachen, Az: 43 O 65/88) Wer mit
modernen Kommunikationssystemen arbeitet, mit denen er nicht vertraut ist,
trägt das Risiko, daß ihm Willenserklärungen nicht rechtzeitig zur
Kenntnis gelangen. Eine Erklärung geht in dem Augenblick zu, in dem sie
theoretisch hätte abgerufen werden können. Urteil vom 1. Dezember 1989
LG Berlin "Zurückbehaltungsrecht am
Domain-Namen" (Az: 15 O 148/97) Der Acess-Provider hat gemäß § 320
BGB ein Zurückbehaltungsrecht an dem Domain-Namen des Content-Providers in
Höhe des geltend gemachten Werklohns. Beschluß vom 02. April 1997
LG Hamburg "Zurückbehaltungsrecht am
Domain-Namen" (Az: 404 O 135/96) Erklärte der Content-Provider
unberechtigterweise die Kündigung seines Vertrages mit dem
Acess-Provider, dann hat dieser ein Zurückbehaltungsrecht an dem
Domain-Namen. (Zu den selben Parteien vgl. ferner AG Berlin
"Domain-Konnektierung") Beschluß vom 17.
September 1996
Zurück zur Auswahl Zurück zum
Anfang
|