Vertragsrecht   
(Sortiert nach den Namen der Entscheidungen)


AG Pinneberg "Beweislast bei Btx-Nutzung";
Der Anbieter von Btx-Leistungen hat den Beweise dafür zu erbringen, daß der Nutzer oder ein Dritter in einer dem Nutzer zurechenbaren Weise die Leistung in Anspruch genommen hat.
Urteil vom 5. Mai 1998

LG Aachen "Bildschirm-AGB" (Az: 6 S 192/90); JUR PC 1991, 950)
Bei Vertragsschluß mittels Bildschirmtext werden AGB nur dann gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG wirksam miteinbezogen, wenn sie lediglich aus wenigen, kurzen Sätzen bestehen. Umfangreiche Klauselwerke, die sich über mehrere Textseiten erstrecken, können über den Bildschirm nicht mehr in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden.
Urteil vom 24. Januar 1991

LG Bielefeld "Bildschirm-AGB" (Az: 18 S 295/89); NJW-RR 1991, 1145)
Ein Anbieter, der in Btx kostenpflichtige Seiten zum Abruf bereithält, muß jedenfalls auf die finanziellen Folgen eines Seitenabrufs am Bildschirm deutlich hinweisen.
Urteil vom 20. Februar 1990

LG Dortmund "Bildschirm-AGB" (Az: 1 S 466/90 Vorinstanz: AG Dortmund Az: 128 C 6942/90) Nutzungsgebühren eines BTX-Anbieters, die erst aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters bestimmbar sind, werden gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil.
Urteil vom 14. April 1991

LG Freiburg "Bildschirm-AGB" (Az: 9 S 139/90); NJW-RR 1992, 1018)
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die am Bildschirm dargestellt werden, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn es sich um relativ kurze Texte handelt, die klar gegliedert sind und sich problemlos abrufen lassen.
Urteil vom 7. April 1992

AG Saarbrücken "Bildschirm-AGB" (Az: 4 C 731/89)
Bei mittels Btx geschlossenen Verträgen ist es ausreichend, wenn auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner über Btx mitgeteilt werden.
Urteil vom 6. März 1990

LG Wuppertal "Bildschirm-AGB" (Az: 8 S 2190; Vorinstanz AG Solingen 14 C 366/89)
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Btx-Anbieters, welche neben den auf der Auftragsseite angegebenen Gebühren weitere Gebühren enthalten, werden nicht wirksam Vertragsbestandteil, da ihnen ein Überraschungs- und Übertölpelungseffekt innewohnt (§ 3 AGBG
Urteil vom 16. Mai 1990

AG Kassel "Bildschirm-AGB" (Az: 81 C 5096/89)
Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag reicht es aus, daß er wegen eines Teils der AGB von einer Btx-Seite auf eine andere verwiesen wird (a.A. LG Freiburg und LG Bielefeld)
Urteil vom 20. Februar 1990

LG Aachen "Btx-Sex" (Az: 8 O 244/96); CR 1996, 153
Der Inhaber eines BTX-Anschlusses muß beweisen, daß eine überhöhte Gebührenforderung nicht von ihm veranlaßt wurde.
Urteil vom 29. September 1995

OLG Köln "Btx-Sex" (Az: 19 U 134/92; Vorinstanz LG Köln, Az: 27 O 105/91)
Wer von seinem Btx-Anschluß kostenpflichtige Programme abruft, haftet aus dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht für entstandene Nutzungsgebühren, wenn der Anbieter dem Teilnehmer die Möglichkeit verschafft hat, durch ein persönliches Kennwort den unbefugten Zugriff Dritter auszuschließen.
Urteil vom 30. April 1993

OLG Köln "Btx-Sex" (Az: 19 U 128/97)
Verträge über die entgeltliche Nutzung von (Sex-) Dialogsystemen im BTX sind auch nicht sittenwidrig, wenn der Dienstanbieter Animateure einsetzt.
Der Inhaber eines BTX-Anschlußes ist infolge der Sicherung des Systems durch User-ID und Paßwort beweispflichtig dafür, daß nicht er den Mißbrauch des Anschlußes veranlaßt hat. Anders als in diversen vergleichbaren Verfahren hat der hiesige Beklagte unstreitig gestellt, daß er die BTX-Angebote der Klägerin "in gewissem Umfang" in Anspruch genommen hat. Der Einsatz bezahlter Animateure ist nicht mit Telefon-Sex gleichzusetzen. "Das Fehlen einer akustischen Stimulation bewirkt eine zusätzliche Mittelbarkeit, weil sich der BTX-Kunde nicht nur das Aussehen seines Dialog-Partners, sondern auch dessen Stimme vorstellen muß, die auf dem Bildschirm sichtbare Worte "sagt" ... Wegen dieses zusätzlichen Elements scheitert eine Gleichstellung mit Telefonsex-Gesprächen aus" (Die Sittenwidrigkeit von Telefonsex ist umstritten. Bejahend: OLG Hamm, NJW 1989, 2551; LG Bonn, NJW 1989, 2544; LG Mannheim, NJW 1985, 3398. Verneinend: OLG Hamm, NJW 1995, 2797). Der Senat sah sich nicht veranlaßt, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen.
Urteil vom 21. November 1997

AG München "BTX-Sex" (Az: 272 C 25305/93); CR 1998, 556
Normalerweise muß der Inhaber eines BTX-Anschlusses beweisen, daß eine überhöhte Gebührenforderung nicht von ihm veranlaßt wurde. Wenn jedoch durch einen Sachverständigen nachgewiesen wurde, daß noch fragmentarische Reste eines "trojanischen Pferdes" feststellbar sind, und daß "User-ID" und Paßwort an einer Stelle im Klartext abgespeichert sind, wo beide Sicherheitsdaten normalerweise nicht vorhanden sind, dann ist der Anscheinsbeweis dafür erbracht, daß ein unbefugter Dritter einen Zugriff auf diese Daten genommen hat und vermutlich auch die erhöhten Gebührenforderungen verursachte. In diesem Fall muß der Kläger den Nachweis erbringen, daß die streitigen Gebühren tatsächlich vom Beklagten verursacht wurden.
Urteil vom 18. Juni 1998

AG Berlin "Domain-Konnektierung" (Az: 15 O 148/97)
Antragstellerin = Content-Provider, Antragsgegner = Acces-Provider. Der Anspruch auf Domain-Konnektierung besteht trotz Zurückbehaltungsrecht. (Zu den selben Parteien vgl. ferner LG Hamburg "Zurückbehaltungsrecht am Domain-Namen", Az: 404 O 135/96, Beschluß vom 17. September 1996)
Beschluß vom 08. April 1997

AG München "Wohnungseigentümergemeinschaft und Btx" (Az: UR II 252/84); JUR PC 1991, 952
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist auch bei dem Wunsch eines Eigentümers, einen Btx-Anschluß zusammen mit einem Fernseh-Anschluß zu installieren, zur Duldung gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 6 WoEigGverpflichtet. Ein Aufzwingen ungebetener Empfangsmöglichkeiten ist als Beschränkung der "negativen Informationsfreiheit" und somit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Urteil vom 04. Januar 1985

OLG Oldenburg "Haftung für Btx-Anschluß" (Az: 13 U 133/92)
Der Inhaber eines Btx-Anschlußes haftet nach den Regeln der Anscheins- und Duldungsvollmacht, wenn er den unbefugten Gebrauch duldete oder hätte erkennen müssen und verhindern können, daß ein Dritter handelt. Die Beweislast für die Tatsache eines nicht veranlaßten Mißbrauchs des Btx-Anschlusses trägt der Anschlußinhaber.
Urteil vom 13. Juni 1991

LG Koblenz "Haftung für Btx-Anschluß" (Az: 3 S 78/90; Vorinstanz AG Westerburg, Az: 2 C 1396/89)
Der Inhaber eines BTX-Anschlusses haftet nach den Gründen der Rechtscheinhaftung für Willenserklärungen, die von seinem Btx-Anschluß abgegeben werden, wenn der das zur Teilnahmeerkennung zugehörige Kennwort weitergegeben hat. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt im kaufmännischen Bereich.
Urteil vom 17. September 1990

LG Berlin "Herbeiführung der Funktionsunfähigkeit des Btx-Dienstes" (Az: 9 S 31/85)
Eine vorsätzliche unsachgemäße Nutzung des Btx-Dienstes zur Herbeiführung der Funktionsunfähigkeit des Systems stellt eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar und begründet Schadensersatzansprüche.
Urteil vom 23. Dezember 1985

AG Sinsheim "Internet-Auktion" (Az.: 4 C 257/99)
Der Kläger hatte auf einer "Internet-Auktion" fünf gebrauchte Monitore in gutem Zustand von der Beklagten zu einem Preis von DM 1.000,- erworben. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Lieferung. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übergabe und Eigentumsverschaffung Zug um Zug gegen Zahlung aus Kaufvertrag. Zwischen den Parteien wurde im Rahmen einer "Internet-Auktion" ein Kaufvertrag geschlossen, da der Kläger bis zum Ende der "Auktionszeit" der höchste Bieter war. Beide Vertragspartner haben sich mit den Nutzungsbedingungen des Internet-Auktionators einverstanden erklärt.
Urteil vom 10.01.2000

AG Ulm "Internet-Kaufhaus" (Az.: 2 C 1038/99)
Der Vertrag zwischen einem Internet-Provider, der ein virtuelles Kaufhaus betreibt, und Anbietern, die in diesem virteullen Kaufhaus einen Shop betreiben wollen, kann aufgrund seines dauerschuldlichen dienstvertraglichen Charakters gemäß @ 626 BGB von den Anbietern aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn ihre Kunden Cookies des Providers akzeptieren müssen, obwohl diese Cookies nicht für das Angebot des Providers notwendig sind.
Urteil vom 29. Oktober 1999

LG Wiesbaden "Mißbrauch eines Btx-Anschlusses" (Az: 8 S 498/97);
Es gilt der Anscheinsbeweis, daß eine mißbräuchliche Benutzung eines Btx-Anschlusses nur durch Zutun des Inhabers ermöglicht worden sein kann. Die Mißbrauchsmöglichkeiten bei anderen Systemen, wie Hacker-Angriffer auf das Telekomnetz und die Entschlüsselungsmöglichkeit von EC-Karten sind insoweit nicht vergleichbar.
Urteil vom 5. Mai 1998

OLG Karlsruhe "Nettopreise im Internet" (Az: 6 U 141/97); CR 1998, 361
Es ist ausreichend, wenn ein Internet-Provider im Kleingedruckten darauf hinweist, daß sich die Preise, mit denen er sein Dienstleistungsangebot bewirbt, zuzüglich Mehrwertsteuer verstehen, solange für den privaten Endverbraucher klar erkenntlich ist, daß sich diese Tarife ausschließlich an Unternehmen, Gewerbetreibende etc. wenden.
Urteil vom 11. März 1998

OLG Köln "Online-Zugang" (Az.: 6 U 135/99)
Eine Vertragsklausel, die ein Kreditinstitut regelmäßig verwendet und welche besagt, daß der Online-Zugang von Kunden aus wichtigem Grund gesperrt werden kann, stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, da sie bei einer Sperrung zu einer Bankfiliale gehen oder aber ihre Bankgeschäfte per Post erledigen müßten.
Dies sein "unter Konfortgesichtspunkten" keine adäquaten Alternativen.
Urteil vom 20.04.2000 (nicht rechtskräftig - Aufgrund der steigenden Bedeutung von Online-Dienstleistungen der Banken ist eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen)

AG Ludwigsburg "Rechtsnatur der Btx-Anbietervergütung" (Az: 4 C 2763/87);JUR PC 1991, 951
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Anspruch auf Zahlung der Anbietervergütung für Btx-Dienste aus Kaufvertrag oder aus Werklieferungsvertrag ergibt. Jedenfalls kommt die den Anspruch begründende Vereinbarung zwischen Parteien durch Vermittlung der Deutschen Bundespost zustande. Die bloße "in-Rechnung-Stellung" des geschuldeten Betrages durch die Post löst aber noch keinen Verzug aus.
Urteil vom 08. Januar 1988

LG Osnabrück "Sexgespräch" (Az: 2 O 60/94); CR 1996, 227
Kommunikation über sexuelle Inhalte über Btx ist nicht sittenweidrig, weil es am unmittelbaren körperlichen Kontakt fehlt.
Urteil vom 10. November 1995

OLG Frankfurt a. M. "T-Online-Kennung: *WWW#" (Az.: 11 U (Kart) 40/97)
Der Verfügungskläger hat die Auffassung vertreten, die Verfügungsbeklagte sei nach dem Bildschirmtextstaatsvertrag (BtxStV) zur Gleichbehandlung aller Anbieter verpflichtet und außerdem gehindert, Einfluß auf Bildschirmtextinhalte zu nehmen. Unstreitig seien Kürzel wie *Internet#, *Intranet#, *PCWELT#, *Reise#, *Neu#, *Wirtschaft# und *CITY# eingerichtet worden, bei denen es sich, so die Meinung des Verfügungsklägers, ebenfalls wie bei *WWW# - um allgemeine Begriffe handele. Das unter dem Kürzel *Internet# erreichbare Angebot der (...) GmbH arbeite - was ebenfalls unstreitig ist - in gleicher Weise wie der von ihm, dem Verfügungskläger, angebotene Internetwegweiser. Überdies sei die Verfügungsbeklagte, so die Meinung des Verfügungsklägers, als Monopolistin hinsichtlich des Angebots des "T-Online"-Mediums auch nach § 26 Abs. 2 GWB verpflichtet, die geforderte Anbindung vorzunehmen.
Der Verfügungskläger hat beantragt, der Verfügungsbeklagten im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, ihn mit seinem Produktnamen *WWW# in dem Medium "T-Online" der Verfügungsbeklagten oder technischen Nachfolgesystemen der Verfügungsbeklagten dahingehend anzubinden, daß sein unter der Zielseite *20080# angebotenes Produkt durch die Eingabe des Produktnamens *WWW# erreichbar ist.
Mit am 06.08.1997 verkündetem Urteil hat das Landgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung scheitert am Fehlen eines Verfügungsanspruchs.
Zunächst steht dem Verfügungskläger kein Verfügungsanspruch aus § 2 Abs. I Btxstv zu, mit dem er von der Verfügungsbeklagten die Zuteilung des Kürzels *WWW# verlangen könnte.
Der Verfügungskläger hat einen vertraglichen Anspruch auf das verfahrensgegenständliche Kürzel ebenfalls nicht erlangt.
Willkürlich handelt die Verfügungsbeklagte aber noch nicht, wenn sie in der Vergangenheit solche Kürzel zugelassen hat, nun aber ihre Praxis wegen der erkannten Wettbewerbsnachteile geändert hat. Der Verfügungskläger hat indessen nicht vortragen können, daß die Verfügungsbeklagte auch nach Ablehnung des Kürzels "WWW" weiterhin ähnlich irreführende Kürzel akzeptiert hat.
Ob die Verfügungsbeklagte mit dem angeblichen Zugriff auf das Kürzel *WWW# in der Absicht, dem Verfügungskläger das bekannte und lukrative Kürzel vorzuenthalten, wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) handelt, kann dahinstehen. Dem Verfügungskläger mögen für diesen Fall Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen, diese sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens, mit dem der Verfügungskläger den Gebrauch des Kürzels für sein Angebot anstrebt.
Urteil vom 10. Februar 1998

LG Frankfurt a.M. "Übertragung einer Domain" (Az: 2/ 14 O 415/97);
Eine Vereinbarung über die Übertragung einer Domain, welche Namensrechte eines Dritten verletzt, ist gemäß § 138 BGB nichtig.
Urteil vom 10. Februar 1998

LG Münster "Versteigerungen im Internet - ricardo.de" (Az.: 4 O 424/99)
Bei Versteigerungen im Internet kommt kein wirksamer Kaufvertrag zustande.
Da der Verkäufer dem Internet-Auktionshaus keine rechtsverbindliche Vollmacht erteilt hat, ist sein Internetangebot lediglich als "Aufforderung zu Abgabe von Kaufangeboten (invitatio ad offerendum)" zu verstehen.
Zum Abschluß eines wirksamen Kaufvertrages muß der Verkäufer das Angebot des Käufers noch einmal ausdrücklich akzeptieren.
Urteil vom 21. Januar 2000
(Volltext mit freundlicher Genehmigung von Herrn Rechtsanwalt Strömer bei http://www.netlaw.de/urteile/lgmue_1.htm)

LG München I "Verträge mit CompuServe" (Az: 21 O 5002/96)
Vertragspartner eines deutschen CompuServe-Teilnehmers ist die CompuServe, Inc., Ohio, USA, nicht die CompuServe GmbH.
Urteil vom 18. September 1996

LG Bad Kreuznach "Verträge in T-Online" (Az: 2 S 6/91); CR 1997, 215
Es besteht eine Vermutung für die Richtigkeit der Abrechnung über kostenpflichtige Dienstleitungen in T-Online.
Urteil vom 30 Juli 1996

LG Ravensburg "Vertragsabschluß per Btx" (NJW-RR 1992, 111)
Wird mit der einem Btx-Teilnehmer zugeteilten Benutzerkennung elektronisch ein Angebot abgegeben, so obliegt es dem Inhaber des Btx-Anschlusses nachzuweisen, daß die Erklärung nicht von ihm stammt.
Urteil vom 13. Juni 1991

LG Bonn "Virtuelles Hausverbot" (Az.: 10 O 457/99)
Das LG Bonn hat auch nach einer mündlichen Verhandlung den Erlaß einer Einstweiligen Verfügung bezüglich eines "virtuellen Hausverbotes" abgelehnt. Die Antragsstellerin unterhält einen eigenen Chat-Room im Internet. Sie wollte einem Teilnehmer durch das LG Bonn verbieten lassen, die betreffende Homepage aufzurufen und somit die Chat-software zu nutzen. Diese Nutzung wäre nach ihrer Ansicht eine "Eigentumsstörung". Ein konkretes Fehlverhalten dieses Chatters konnte sie nicht nachweisen. Sie war der Meinung, daß der verklagte Chatter nicht in ihren Chat-Room passen würde und angeblich ihre Sponsoren stört (was allerdings auch nicht nachgewiesen wurde).
Urteil vom 16. November 1999

LG Verden "weyhe-online.de" (Az.: 10 O 117/98)
Die Verfügungsklägerin begehrte die Unterlassung von Links ohne schriftliche Genehmigung. Das LG Verden hat die einstweilige Verfügung nicht erlassen. Das LG Verden weist darauf hin, daß "es gerade dem Wesen des Internet entspricht, den vom Nutzer gewünschten Zugang zu bekommen." Auch stellt ein Link auch keine unlautere Ausbeutung fremder Leistung dar. Ferner liegen auch keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche vor, da durch den Link die Beklagte die Homepage der Verfügungsklägerin nicht selbst nutzt, sondern nur der Dritten deren Zugang eröffnet.
Urteil vom 07.12.1998 - aufgehoben durch OLG Celle "weyhe-online.de" (Az: 13 U 38/99) mit einer rein wettbewerbsrechtlichen Begündung (siehe bei Wettbewerbsrecht)

OLG Köln "Zugang von Willenserklärungen" (Az: 6 U 10/89; Vorinstanz LG Aachen, Az: 43 O 65/88)
Wer mit modernen Kommunikationssystemen arbeitet, mit denen er nicht vertraut ist, trägt das Risiko, daß ihm Willenserklärungen nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangen. Eine Erklärung geht in dem Augenblick zu, in dem sie theoretisch hätte abgerufen werden können.
Urteil vom 1. Dezember 1989

LG Berlin "Zurückbehaltungsrecht am Domain-Namen" (Az: 15 O 148/97)
Der Acess-Provider hat gemäß § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an dem Domain-Namen des Content-Providers in Höhe des geltend gemachten Werklohns.
Beschluß vom 02. April 1997

LG Hamburg "Zurückbehaltungsrecht am Domain-Namen" (Az: 404 O 135/96)
Erklärte der Content-Provider unberechtigterweise die Kündigung seines
Vertrages mit dem Acess-Provider, dann hat dieser ein Zurückbehaltungsrecht an dem Domain-Namen. (Zu den selben Parteien vgl. ferner AG Berlin "Domain-Konnektierung")
Beschluß vom 17. September 1996



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